Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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(Nr. 4881.) Neues Statut für den Sternberger Deichverband. Vom 26. April 1858. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 1c. 
Nachdem es füur erforderlich erachtet worden, den Oderdeich des Stern- 
berger Deichverbandes stromabwärts bis an die Festung Cüstrin zu verlängern 
und mit dem genanmten Deichverbande sowohl die unterhalb bis zur Cüstrin- 
Sonnenburger Chaussee belegenen, bisher unverwallten Grundstücke, als auch 
die oberhalb belegene, bereits eingedeichte Niederung bis zur Frankfurter Damm- 
Vorstadt Behufs der gemeinsamen Herstellung und Unterhaltung des Deiches 
und der Entwässerungs-Anlagen zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vor- 
geschriebene Anhbrung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen V# bierdurch 
auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. W. 11. 
15. und 23. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1845. S. 54.) für die ganze 
Niederung des rechten Oderufers von Frankfurt bis Cüstrin die Bildung eines 
Deichverdbandes unker der Benennung: 
„Sternberger Deichverband“, 
und ertheilen demselben unter Aufhebung der „Teich= und Ufer-Ordnung in 
der auf Sternbergischer Seite unter die Aemter Lebus und Frauendorf an der 
Oder belegenen Niederung vom 3. Mai 1746.“ nachstehendes Statut. 
g. 1. 
In der am rechten Oderufer von der wasserfreien Höhe bei der Frank= unfang und 
furter Oamm-Vorstadt bis Cüstrin und bis zum Cüstrin-Sonnenburger Chaussee- s n- 
damm sich erstreckenden Niederung werden die Eigenthümer aller eingedeichten des. 
oder noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwallung bei dem be- 
kannten hochsten Wasserstande der Oder der Ueberschwemmung unterliegen 
würden, zu einem Deichverbande vereinigt. Der Verband hat seinen Gerichts- 
stand bei dem Kreisgerichte zu Frankfurk. 
Der auf Grund der Teich= und Ufer-Ordnung vom 3. Mai 1746. für 
den mittleren Theil der Niederung bisher bestandene Sternberger Deichverband 
wird aufgelefl. Die Rechte und PBlichten desselben gehen auf den neuen Ver- 
an er. 
S. 2. 
Der vorhandene Oderdeich, welcher oberhalb der Frankfurter Brücke 
unmittelbar vor der Frankfurt-Crossener Chaussee liegt und von der Frankfur- 
ter Brücke ab bis unterhalb Göritz fortläuft, ist — soweit dies noch erforder- 
lich — wasserfrei und tüchtig auszubauen, so auch bis zur Festung Cüstrin 
und bis zu dem dort sich anschließenden Cüstrin-Sonnenburger Chausseedamm 
(Nr. 4881.) 38* fort-
	        
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