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(Nr. 4881.) Neues Statut für den Sternberger Deichverband. Vom 26. April 1858.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 1c.
Nachdem es füur erforderlich erachtet worden, den Oderdeich des Stern-
berger Deichverbandes stromabwärts bis an die Festung Cüstrin zu verlängern
und mit dem genanmten Deichverbande sowohl die unterhalb bis zur Cüstrin-
Sonnenburger Chaussee belegenen, bisher unverwallten Grundstücke, als auch
die oberhalb belegene, bereits eingedeichte Niederung bis zur Frankfurter Damm-
Vorstadt Behufs der gemeinsamen Herstellung und Unterhaltung des Deiches
und der Entwässerungs-Anlagen zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vor-
geschriebene Anhbrung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen V# bierdurch
auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. W. 11.
15. und 23. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1845. S. 54.) für die ganze
Niederung des rechten Oderufers von Frankfurt bis Cüstrin die Bildung eines
Deichverdbandes unker der Benennung:
„Sternberger Deichverband“,
und ertheilen demselben unter Aufhebung der „Teich= und Ufer-Ordnung in
der auf Sternbergischer Seite unter die Aemter Lebus und Frauendorf an der
Oder belegenen Niederung vom 3. Mai 1746.“ nachstehendes Statut.
g. 1.
In der am rechten Oderufer von der wasserfreien Höhe bei der Frank= unfang und
furter Oamm-Vorstadt bis Cüstrin und bis zum Cüstrin-Sonnenburger Chaussee- s n-
damm sich erstreckenden Niederung werden die Eigenthümer aller eingedeichten des.
oder noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwallung bei dem be-
kannten hochsten Wasserstande der Oder der Ueberschwemmung unterliegen
würden, zu einem Deichverbande vereinigt. Der Verband hat seinen Gerichts-
stand bei dem Kreisgerichte zu Frankfurk.
Der auf Grund der Teich= und Ufer-Ordnung vom 3. Mai 1746. für
den mittleren Theil der Niederung bisher bestandene Sternberger Deichverband
wird aufgelefl. Die Rechte und PBlichten desselben gehen auf den neuen Ver-
an er.
S. 2.
Der vorhandene Oderdeich, welcher oberhalb der Frankfurter Brücke
unmittelbar vor der Frankfurt-Crossener Chaussee liegt und von der Frankfur-
ter Brücke ab bis unterhalb Göritz fortläuft, ist — soweit dies noch erforder-
lich — wasserfrei und tüchtig auszubauen, so auch bis zur Festung Cüstrin
und bis zu dem dort sich anschließenden Cüstrin-Sonnenburger Chausseedamm
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