Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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fortzuführen. Der Deich vor der Frankfurter Damm-Vorstadt (von der soge- 
nannten Mikrander Landwehr aufwärts bis zur Crossener Landwehr), welcher 
zugleich als öffentliche Promenade dienk, ist nach wie vor von der Stadtkom- 
mune Frankfurt zu unterhalten, auch von derselben normalmäßig auszubauen. 
Zogegen sollen die Haͤuser und Gärten der Frankfurter Damm-Vorstadt von 
Beiträgen zur Kasse des Deichverbandes frei sein. Das Deichamt hat die 
gute Unterhaltung jener Deichstrecke zu kontroliren. 
Der Deich von der Mikrander Landwehr abwärts bis zur Festung 
Cüstrin und die Oeichstrecke von der Crossener Landwehr bis zur wasserfreien 
Höhe ist von den übrigen Grundbesitzern des Deichverbandes (erkl. der Häuser 
und Gärten der Damm-Vorstadt) auszubauen und zu unterhalten. 
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat 
der Deichverband — resp. die Stadt Frankfurt vor der Eingangs gedachten 
Deichstrecke — dieselbe anzulegen, vorbehaltlich des Anspruches an andere Ver- 
pflichtete. 
Für den Deich wird folgendes Normalprofil angenommen: seine Krone 
soll zwanzig Fuß über einem Wasserstande von Null am Frankfurter Pegel 
liegen und zwölf Fuß breit sein; wasserseitig erhält der Deich eine dreifüßige 
und landseilig eine anderthalbfüßige Böschung; am landseitigen Fuße des Dei- 
ches isi ein Bankelr von achtzehn Fuß Breite bis auf acht Fuß unter der 
Höbe der Deichkrone anzuschütten. Die Staats-Verwaltungsbehörde kann Ab- 
weichungen von diesem Normalprofil für einzelne Lokalicäen festsetzen. Für 
den neuen Deich zwischen Göritz und Cüstrin gilt der Plan des Geheimen 
Regierungs= und Baurathes Philippi vom Sepftember 1851. als maaßgebend. 
Insbesondere ist danach auf der untersten Strecke, in welche der dort schon 
vorhandene sogenannte Staudamm fallt, der Hauptkörper des Deiches in for- 
tisikatorischem Interesse nur bis zu einem Wasserstande von siebenzehn Fuß 
am Cüstriner Oderpegel auszubauen. Die Krone dieses Hauptkörpers soll aber 
einen zwei Fuß hohen und oben zwei Fuß breiten Nothdeich erhalten, welcher 
in Kriegszeiten auf Verlangen der Milikairbehörde abzuwerfen ist. 
Sollten spätere Erfahrungen eine weitere Erhöhung und Verstärkung 
der Deiche zum Schutz gegen den höchsien Wasserstand erforderlich machen, so 
hat der Deichverband — resp. die Stadt Frankfurt rücksichtlich der Eingangs 
edachten Deichstrecke — nach Anweisung der Staats-Verwaltungsbehörde 
Haches auszuführen, wobei für die unterste Strecke nach Maaßgabe des Rayon- 
Regulativs vom 7t September 1828. F. 12. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 
1828. S. 119.) die Vereinbarung mit der Militairbehörde vorbehalten bleibt. 
Bei der Anlage des neuen Deiches ist vom Verband der unterste Win- 
kel zwischen dem Staudamm und dem Chausseedamm glacisförmig auszufüllen. 
Das im Staudamm vorhandene Siel (Odersiel) bleibt einsiweilen und 
so lange es das fortifikarorische Interesse erfordern möchte, bestehen. Bis da- 
hin ist dasselbe, wie bisher, vom Staate zu unterhalken. 
Die Stelle, an welcher die unterste Deichstrecke im Falle eines Deih 
ruches 
 
	        
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