Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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bedeichten Kanalstrecke gelegenen Theils der Tschernower Feldmark ist unter 
dem Kanal eine Grundrinne anzulegen, welche das dort sich sammelnde Bin- 
nenwasser nach der linken Seite des Kanals abfuͤhrt. Bei Errichtung der hier 
bezeichneten Anlagen dienen im Uebrigen die Plaͤne des Geheimen Regierungs- 
und Baurathes Philippi vom März und April 1853. zur Grundlage. 
Der Deichverband hat diese Anlagen auszuführen und zu unterhalten. 
Sollten spätere Erfahrungen eine Verbesserung der genannten Anlagen zur 
Erreichung ihres Zweckes erforderlich machen, so hat der Verband nach An- 
weisung der Staats-Verwaltungsbehörde die Verbesserung zu bewirken. Da- 
bei bleibt rücksichtlich des Niederungsabschnittes unterhalb Göritz die Verein- 
barung mit der Militairbehörde vorbehalten, nach Maaßgabe des Rayon-Re- 
gulativs vom September 1828. 
F. 4. 
Uebernahme Der Chausseedamm von Cüsirin nach Sonnenburg schützt zugleich die 
ion Verbiod. Niederung als Deich gegen das Hochwasser der Warthe. Der Staat wird, 
tens des so lange er die Chaussee als solche beibehdlr, die Unterhaltung des Chaussee- 
Staats. dammes und des darin schon vorhandenen Warthesieles ferner bewirken, auch 
den Damm thunlichst so einrichten, daß er gegen den höchsten Wasserstand der 
Warthe Schutz gewaͤhrt. 
Außerdem gewährt der Staat zur Anlage des neuen Oderdeiches zwischen 
Göritz und Cüstrin — in Berücksichtigung des Schutzes, welchen die Cüstrin- 
Sonnenburger Chaussee durch diesen Deich erhält — dem Verbande ein= für 
allemal eine Beihülfe von zehntausend Thalern. 
F. 5. 
Verpflichtun- Die Arbeiten des Deichverbandes werden der Regel nach nicht durch 
gen . Naturalleistung der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld 
eisiungen, aus der Deichkasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, 
Bestimmung zur Besoldung der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum 
berselten und Besten des Verbandes kontrahirten Schulden, haben die Deichgenossen nach 
Veranlasung dem Deichkataster aufzubringen. Hierbei gelten für die erste normale Ausfüh- 
nah e rung der Anlagen folgende besondere Bestimmungen: 
a) Die Anlagekosten des neuen Oderdeiches zwischen Göritz und Cüstrin und 
der Regulirung des Entwässerungssystems von der Göritzer Brücke ab- 
wärts, nebst den zugehörigen Deich-, Siel= und Schleusen-Anlagen, 
sind auf die deichpflichtigen Grundstücke unterhalb der genannten Brücke 
allein zu vertheilen. Der danach auf die Grundstücke der Göritzer Feld- 
mark fallende Ankheil ist von den Deichgenossen im gesammten Oistrikte 
des bisherigen Sternberger Deichverbandes mit zu übertragen. Vorweg 
haben jedoch die Deichgenossen des Kietzer Busches nach ihren Separa- 
tions-Theilnehmungsrechten die Grundentschädigung aufzubringen für 
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