Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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den neuen Oderdeich und ein landseitiges Deichgebiet von zwei Ruthen 
Breite. Letzteres und, soweit dies nach der Lokalitaͤt erforderlich, auch 
das Deichbankett, sollen zugleich als Kommunikationsweg dienen. 
b) Die Kosten der Normalisirung des Oderdeiches von der unteren Göritzer 
Grenze aufwärts bis zur NRirander Landwehr an der Frankfurter 
Damms-Vorstadt und der Deichstrecke von der Crossener Landwehr bis zur 
wasserfreien Höhe, sowie die Kosten der Regulirung des Entwässerungs= 
Systems oberhalb der Göritzer Brücke nebst den zugehörigen Rückstau- 
deichen fallen den Deichgenossen von einschließlich Göritz aufwärts, jedoch 
ausschließlich der Besitzer der Häuser und Gärten in der Frankfurter 
Damm-Vorstadrt, zur Last. 
Bis zum Zeitpunkte der Vollendung der Anlagen sind in gleicher Weise 
auch die Kosten der Unterhaltung zu vertheilen. Die Generalkosten der Deich- 
verwaltung kommen dabei nach Verhälnnis der Fläche jedes Abschnitts in 
Ansatz. 
Nach dem Maaßstabe ad a. sind die zum Bau des neuen Oderdeiches 
bereits aufgenommenen Darlehne fortan zu verzinsen und zu tilgen, unter An- 
rechnung der zum Bau und zu der Amortisation von Darlehnen schon gezahl- 
ten Summen. ODie zur Herstellung der Anlagen im Bezirke des begeiigen 
Sternberger Deichverbandes aufgenommenen Darlehne sind von den ad b. ge- 
nannten Oeichgenossen zu verzinsen und zu tilgen, soweit dies noch nöthig ist. 
Wegen der dieserhalb vom Sternberger Deichverbande bisher aufgewendeten 
eigenen Leistungen findet eine Ausgleichung nicht statt. 
g. 6. 
Das Deichkataster ist vom Regierungskommissarius zu entwerfen. Darin 
sind die deichpflichtigen Grundslücke nach Reinertrag und Lage, wie folgt, zu 
veranlagen: 
1) Der Regel nach werden die Grundstücke als gewöhnlicher Bruchboden 
mit der vollen Fläche veranlagt (Normalklasse). Dies gilt namentlich 
von den Grundstücken, welche als Acker mindestens zu Haferland erster 
Klasse anzuschlagen sind, oder guten Wiesenboden enthalten. 
2) Grundstücke, welche ihrer Bodenbeschaffenheit nach, oder wegen nicht zu 
beseitigender Abwässerungsmängel im Reinertrage hiergegen zurückstehen, 
sind verhältnigmäßig geringer zu veranlagen, namlich nur zu zwei Drit- 
tel, ein Drirtel oder ein Sechstel ihrer Fläche. 
3) Dasselbe soll Anwendung finden bei den Grundslücken, welche offenbar 
in erheblich geringerem Maaße der Wassergefahr unterliegen. 
4) Hof= und Baustellen und Gärten werden immer mit der vollen Fläche 
veranlagt, außerdem aber die Gebäude und Gehöfte je nach Umfang 
und Bedeutung mindestens mit ein Sechstel und höchstens mit zwei Nor- 
malmorgen in Ansatz gebracht. 
Behufs der Feststellung ist das Kataster vom Kommissarius dem Deich- 
(Nr. 4881.) amte
	        
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