Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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amte vollstaͤndig, und den einzelnen Gemeindevorstaͤnden, sowie den Besitzern der 
Guͤter, welche einen selbststaͤndigen Gutsbezirk bilden, extraktweise mitzutheilen 
und zugleich im Amtsblatte eine vierwoͤchentliche Frist bekannt zu machen, in- 
nerhalb welcher das Kataster von den Betheiligten bei den Gemeindevorstaͤnden 
und bei dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem Kom- 
missarius angebracht werden kann. 
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die obigen Grundsaͤtze 
der Katastrirung gerichtet werden koͤnnen, sind vom Kommissarius unter Zuzie- 
hung der Beschwerdefuͤhrer, eines Deichamts-Deputirten und der erforderlichen 
Sachverstaͤndigen zu untersuchen. 
Diese Sachverstaͤndigen sind hinsichtlich der Grenzen des Inundationsgebiets 
und der sonstigen Vermessungen ein vereidigter Feldmesser oder noͤthigenfalls ein 
Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Einschätzung zwei ökonomische Sachverstän= 
dige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhaltnisse ein Was- 
serbauverständiger beigeordnet werden kann. 
Die Sachverständigen werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Bekheiligten, nämlich 
der Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits, bekannt 
gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate einversianden, so hat es da- 
bei sein Bewenden und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Anderenfalls 
werden die Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Be- 
schwerden. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben 
den Beschwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angele- 
genheiten zulässig. 
Nach erfolgter Fesistellung des Katasters ist dasselbe von der Reglerung 
auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
Bis dahin dient der Entwurf des Katasters provisorisch als Maaßstab 
für die Deichpflicht, vorbehaltlich der Ausgleichung. Auch können mit demsel- 
ben Vorbehalt schon vor der Aufstellung des Kataster-Entwurfes nach unge- 
fährem Verhältniß des Besitzstandes Beiträge vom Deichamte ausgeschrieben 
werden. 
K. 7. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deiche und 
Entwässerungsanlagen wird für jetzt auf jährlich sieben Silbergroschen sechs 
Pennige für den Normalmorgen festgesetzt und die Höhe des anzusammelnden 
Reservefonds auf zwölftausend Thaler bestimmt. 
C. 8. 
Den Besitzern derjenigen Grundstücke, welche in der Zeit vom 1. Na 
1!
	        
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