Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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2) Der Magistrat zu Frankfurt waͤhlt drei Repraͤsentanten, von denen mi 
destens zwei berbeilgte Grundbesitzer sein müssen. 
Der Magistrat zu Lebus und der Magistrat zu Göritz wählen je 
Einen Repräsentanten allein und Einen Repräsentanten gemeinschaftlich. 
Es soll jedoch den Magistraten zu Lebus und Göritz freislehen, statt des 
gemeinschaftlichen Repräsentanten je einen zweiten Repräsentanten allein 
zu wählen. Oiese beiden Gewählten nehmen dann abwechselnd oder 
auch zusammen an den Versammlungen des Deichamtes Theil, letzteren- 
falls mit je einer halben Stimme. 
3) Das Dorfgericht zu Kietz wählt zwei, die Dorfgerichte zu Säpzig und 
Tschernow wählen gemeinschaftlich Einen Repräsentanten. Es soll je- 
doch den letzteren beiden Dorfgerichten freistehen, statt dessen je einen 
Repräsentanten allein zu wählen, für welche dann dieselbe Bestimmung, 
wie bei Lebus und Göritz Anwendung sindet. 
4) Drei Repräsentanten werden gemeinschaftlich gewählt: 
a) von den Dorfgerichten zu Trettin, Gohlitz, Frauendorf und Oet- 
scher mit je drei Stimmen, 
hb) von den Dorfgerichten zu Cunersdorf und Leißow mit je zwei 
Stimmen, 
c) von dem Gemeindevorsteher zu Neu-Lebus, dem Vorwerksbesitzer 
zu Zeschdorf mit je Einer und von den Vorwerksbesitzern zu Cu- 
nersdorf und Trettin gemeinschaftlich mit Einer Stimme. 
Die Gemeindevorsteher zu Schönfließ, Lässig, Storkow, Zweinert, See- 
feld, Gr. Rahde, Kl. Rahde, Bischofssee, Stenzig und Spadlow können an 
der Wahl Theil nehmen; die Stimme eines jeden wird dann zu einer halben 
gerechnet. 
Sofern der Besitzer des Lehnschulzengutes zu Oetscher nicht zugleich Ge- 
meindevorsleher ist, darf er eine der drei Stimmen von Oetscher für sich in 
Anspruch nehmen und ausüben. 
Sollte ein Besitzer der vorgenannten Vorwerke oder des Lehnschulzen- 
gutes in Oetscher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte durch rechtskräftiges 
Urtel verloren haben, so ruht sein Wahlrecht. 
Minderjährige oder Ehefrauen als Besitzer dieser Grundstücke werden 
durch den Vormund resp. Ehemann vertreten. 
Die Wahlen ad 2. 3. 4. geschehen für sechs Jahre. Alle drei Jahre 
scheidet die Halfte aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. 
Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wählbar ist jeder groß- 
jäbrige Deichgenosse, Pächter oder Beamte einer Deichgenossen, der den Voll- 
besitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskraftiges Urtel verloren hat und 
nicht Unterbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wälbarkeit 
verliert die Wahl ihre Wirkung. 
Vater
	        
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