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g. 4.
Die zur Verzinsung und Til ung der Anleihe erforderlichen Beträge
sind, soweit sie nicht durch die Betriebsüberschüsse der neuen Bahn gedeckt wer-
den können, aus dem Eisenbahnfonds zu entnehmen.
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Die Verwaltung der aufzunehmenden Anleihe wird der Hauptverwaltung
der Staatsschulden übertragen. Wegen Verwendung der durch allmälige Ab-
tragung des Schuldkapitals ersparten Zinsen, wegen Verjährung der Zinsen,
wegen Abführung der zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Beträge an
die Hauptverwallung der Staatsschulden, sowie wegen des Verfahrens Be-
hufs der Tilgung, finden die Bestimmungen der §99. 3. 1. und 5. des Gesetzes
vom 23. März 1852., betreffend die Ueberweisung der in Gemäßheit des Gesetzes
vom 7. Dezember 1849. aufzunehmenden Anleihe an die Hauptverwaltung
der Staatsschulden, sowie die Tilgung dieser Anleihe (Gesetz-Sammlung für
1852. S. 75.), Anwendung.
Dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, den nach vorstehenden Be-
stimmungen zu berechnenden Tilgungsfonds zu verstärken, wogegen derselbe nie-
mals verringert werden darf.
F. 6.
Die Ausführung. dieses Gesetzes wird dem Minister für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten und dem Finanzminister übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. Mai 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
(L. S.) Prinz von Preußen.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Massow. Gr. v. Waldersee.
v. Manteuffel II.
(Nr. 4887.) Gesetz, betreffend die Anwendung der für den Verkehr auf den Kunftstraßen
bestehenden Vorschriften auf die Kreise Wetzlar und Erfurt. Vom 10. Mai
1858g.
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, 1 it Zustimmung beider Hauser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
(Nr. 4886—4888.) Ein-