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Ruͤcksicht darauf, ob die Ueberweisung bisher nur auf Antrag des Berechtigten
geschehen konnte, oder ob sie von Amtswegen erfolgen mußte.
g. 3.
In Ansehung der hiernach zur Vermittelung der Rentenbank nicht mehr
geeigneten Auseinandersetzungsgeschaͤfte faͤllt gleichzeitig die dem Verpflichteten
durch das Gesetz vom 2. März 1850. eingerdumte Befugniß fort, die Jahres-
rente durch Baarzahlung des achtzehnfachen Betrages abzulösen. Eine solche
Rente kann vielmehr nach einer sechsmonatlichen, nur dem Verpflichteten frei-
stebenden Kündigung, durch Baarzahlung des fünfundzwanzigfachen Betrages
abgelöst werden.
Der Verpflichtete ist befugt, das Kapital in vier auf einander folgenden
einjährigen Terminen, von dem Ablaufe der Kündigungsfrist an gerechnet, zu
gleichen Theilen abzurragen; doch ist der Berechtigte nur solche Zahlungen an-
zunehmen verbunden, die 2 indestens Einhundert Thaler betragen. Der jedes-
malige Rückstand ist mit vier Prozent jährlich zu verzinsen.
g. 4.
Wenn Rezesse oder Verträge von vorstehenden Vorschriften (G. Z.) ab-
weichende Festsetzungen enthalten, so sind diese bei der Ablösung maaßgebend.
g. 5.
Auf diejenigen Auseinandersetzungen, bei welchen der Domainenfiskus
als Berechtigter betheiligt ist, findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung.
Auch wird durch dasselbe in den Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die
Präklusson von Ansprüchen auf Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen
Verhaältnisse Behufs der Eigenthumsverleihung vom 16. März 1857. (Gesetz-
Sammlung 1857. S. 235.), nichts geändert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. April 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majesict des Königs:
(L. S.) Prinz von Preußen.
v. Manteuffel. v. d. Hepdt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
o. Bodelschwingh. o. Massow. Graf v. Waldersee.
v. Mantkeuffel Il.
(FNr. 4890.)