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Artikel 4.
Sollten die kontrahirenden Theile über Aenderungen der für ausländi-
schen Zucker gegenwärtig bestehenden Jollsätze, sowie des für ausländischen Sy-
rup vereinbarten Jollsatzes, oder über die Erhebung der Rübenzuckersteuer nach
einem anderen Maaßstabe, als nach dem Gewichte der zur Zucherbereitung ver-
wendeten rohen Rüben, übereinkommen, so werden sic sich über eine entspre-
chende Aenderung der vorstehenden Verabredungen versiändigen.
Artikel 5.
Veränderungen in dem Steuersatze für die zur ZJuckerbereitung bestimm-
ten rohen Rüben, desgleichen in den Eingangszollsätzen für den ausländischen
Zucker und Syrup, kreten stets nur mit dem 1. September ein und sind spä-
testens am 6. Juli desjenigen Jahres, in welchem der veränderte Satz zur
Erhebung kommen soll, bekannt zu machen.
Die Eingangsgzollsätze für den ausländischen Zucker und Syrup bleiben
daher aus der Reihe der übrigen mit dem Kalenderjahr laufenden Sätze des
Jolltarifs ausgeschieden.
Artikel 6.
Die Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 4. April
1853. nebst den wegen ihrer Ausführung getroffenen ndheren Verabredungen
bleibt, soweit sie nicht durch die vorslehenden Bestimmungen abgeändert worden
ist, auch ferner in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Ueberein-
kunft unterzeichnet und untersiegelt.
Berlin, den 16. Februar 1858.
Hellwig. Dr. Diepolder. Lehmann. Albrecht. v. Herzog.
(L. S) (L. S.) (L. S.) (#. 8.) (I. 8.)
Dr. Weindel. Bode. Ewald. Thon. v. Thielau. v. Liebe.
(L. S.) (L. S.) (I. s.) (I. 8.) (#. S.) ¶L. S.)
Hellwig.
(L. S.)
Vorstehende Uebereinkunft ist allseitig ratifizirt worden.
(Nr. 4892.)