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(Nr. 4892.) Verordnung, betreffend den Steuersatz vom inländischen Rübenzucker und die
Eingangs-Zollsätze vom ausländischen Zucker und Syrup für die Zeit
vom 1. September 1858. an. Vom 31. Mai 1858.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 7.
verordnen, nachdem die Regierungen der zum Jollvereine gehörenden Staaten
am 16. Februar d. J. eine Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers
und wegen Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrups abgeschlossen
haben, zur Ausführung dieser von beiden Häusern des Landtages Unserer
Monarchie genehmigten Vereinbarung, was folgt:
K. 1.
Die Steuer vom inländischen Rübenzucker wird vom 1. September 1858.
an, vorläufig bis zum 1. September 1859., mit sieben und einem halben Sil-
bergroschen oder sechsundzwanzig und einem viertel Kreuzer vom Jollzentner
der zur Zuckerbereitung beflimmten rohen Rüben erhoben.
Dieser Satz kommt auch für die ferneren Betriebsperioden zur Erhebung,
sofern nicht eine anderweite Vereinbarung unter den Regierungen der zum
Jollvereine gehörenden Staaten erfolgt.
K. 2.
Vom 1. September 1858. an ist an Eingangszoll von ausländischem
Zucker und Syrup zu erheben, und zwar von:
Nach dem Nach dem Für Tara wird vergütet
1) Jucker: 30 Thaler-52 Gulden-- vom r— Brutto=
' Fuße. Fuße. Gewicht.
a) Brod= und Hut-, Kandis-, ARtdlr. Sgr.) Fl. #-. Pfund.
Bruch- oder Lumpen= und 14 in Fäffern mit Dauben von
weißem gestoßenen Zucker, vom Eichen- und anderem har.
» 10 1780 1 1nSlhe
eninen 10 in onderen Fässern;
E
b) Rohzucker und Farin (SZucker- in Kirben.
13 in ga mit Dauben bon
mehhh, vom Zeniner. . .. . . 8 14 * anderem har.
" ten Holze;
ar i · ; 10 in onder ässern;
Jc) Rohzucker für inländische Sie- s iub-
dereien zum Raffiniren unter aun geberr- 6 en
« · 13 in Kisten unter 8 Zentnern;
den besonders vorzuschreiben- 10 in außereurobischen Rohr-
den Bedingungen und Kon- gellechten (Konaffers, Kron-
5 jans);
trolen, vom Zentner 5 8 45 ine adrben;
u Ballen.
2) Syrup, vom Zentnte..3 5 15s 11 in Böseern.
(Nr. 4392.) Auf-