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hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter-
haltungs-Matertalien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chaufsseen bestehen-
den Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich
will Jch dem I. Jerichowschen Kreise, Regierungsbezirks Magdeburg, gegen
Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht
zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Er-
hebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen
der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwaͤrtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 17. Mai 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majesiät des Königs:
Prinz von Preußen.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister. *
(Nr. 4898.) Mivilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des I. Jerichowschen Kreises im Regierungsbezirk Magdeburg zum Be-
trage von 160,000 Rthlrn. Vom 17. Mai 1858.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem von den Kreisständen des I. Jerichowschen Kreises im Regie-
rungsbezirk Magdeburg auf dem Kreistage vom 4. März 1856. beschlossen
worden, die zur Ausführung der vom Kreise übernommenen Chausseebauten
erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir
auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden In-
haber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Glaubiger unkündbare
Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 166,000 Rthlrn. ausstellen
zu