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(Nr. 4900.) Allerhoͤchster Erlaß vom 31. Mai 1858., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee
von Errleben über Uhrsleben, Hakenstedt, Ovelgünne und Siegersleben
bis zur Kreisgrenze gegen Seehausen.
N.o Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee im Kreise Neuhaldensleben, Regierungsbezirk Magdeburg, von Err-
leben über Uhrsleben, Hakenstedt, Ovelgünne und Siegersleben bis zur Kreis-
grenze gegen Seehausen, Seitens der betheiligten Domainengüter und Gemein-
den genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das r für
die zu der Chaussee erforderlichen Grundstäcke, imgleichen das Recht zur Ent-
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der
für die Staats-Chausseen bestehenden WVorschriften, auf diese Straße zur An-
wendung kommen sollen. Zugleich will Ich den Unternehmern gegen Uebernahme
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung
des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen je-
desmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthalle-
nen Beslimmungen über die Befreiungen und der sonstigen die Erhebung be-
treffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen von Ihnen auf den
Staats-Chausseen angewendet werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen
der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 31. Mai 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Mcjestät des Königs:
Prinz von Preußen.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingb.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4901.)