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Statut
der
Aktiengesellschaft für Bergbau und Eisenhüttenbetrieb
bei Nicolai.
Titel I.
Bildung, Sitz, Dauer und Gegenstand der Gesellschaft.
S. 1.
Unter Vorbehall landesherrlicher Genehmigung wird zwischen den Umer=
zeichneten und allen denjenigen, welche sich durch Erwerbung von Aktien be-
theiligen werden, durch gegenwärtige Urkunde eine Aktiengesellschaft nach Maaß-
gabe des Gesetzes vom 9. November 184.). errichtet.
Dieselbe erhält den Namen:
„Aktiengesellschaft für Bergbau und Eisenhüttenbetrieb bei
Nicolai.“
g. 2.
Das gesetzliche Domizil der Gesellschaft ist Breslau. Dieselbe ist jedoch
verpflichtet, neben dem Gerichtsstande ihres Wohnsitzes auch bei den Gerichten
des Inlandes, in deren Jurisdiktionsbezirken sie gewerbliche Erablissements be-
sitzt, wegen der Geschäfte und Werbindlichkeiten, die sich auf diese Etablisse-
ments beziehen, als Beklagte Recht zu nehmen. Auf Klagen der Aktionaire
als solcher gegen die Gesellschaft sindet diese Bestimmung keine Anwendung.
g. 3.
Die Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig Jahre bestimmt und beginnt
mit dem Tage der landesherrlichen Genehmigung. Die Generalversammlung
kann in der durch F. 40. besltimmten Weise eine Vertängermng der Dauer über
diese Frist hinaus beschließen. Dieser Beschluß unterliegt der landesherrlichen
Genehmigung.
F. 4.
Der Zweck der Gesellschaft ist:
1) die Ausbeutung und Verwerthung von Eisenerzen und Kohlen aus Berg-
werken,