Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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an die in Breslau wohnende, von ihm zu bestimmende Person, oder an das 
daselbst bestehende, von ihm zu bezeichnende Haus, nach Maaßgabe der 99. 20. 
und 21. Theil I. Titel 7. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, und in Erman- 
gelung der Besümmung einer Person oder eines Hauses im Prozeßbüreau 
des Königlichen Stadtgerichts zu Breslau. 
F. 11. 
Gehen Interimsscheine, Aktien oder Talons verloren, so ist deren Mor- 
tifikation bei dem Königlichen Stadtgerichte zu Breslau zu beantragen. Die 
Proklamata sind aber auch durch die im F. 12. bezeichneten Gesellschaftsblät- 
ter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. An Seelle der rechtskräftig für mor- 
tifizirt erklärten Interimsscheine, Aktien oder Talons werden unter Eintragung 
des Datums des Urtheils in das Aktienbuch neue Interimsquiktungen, Aktien 
resp. Talons ausgefertigt. Eine Mortifikation verlorener oder vernichteter Di- 
videndenscheine findet nicht statt. Doch soll demjenigen, welcher den Werlust 
von Diovidendenscheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist bei dem Verwaltungs= 
rathe anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Aktien oder 
sonst in glaubhafter Weise darkhut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Be- 
trag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Dididendenscheine 
gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Die Kosten des Mortifikationsverfahrens fallen nicht der Gesellschaft, 
sondern den Betheiligten zur Last. 
S. 12. 
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in den bei- 
den Breslauer Zeitungen, in dem Staats-Anzeiger, in der Vossischen Zeitung 
und in der Berliner Börsenzeitung. Beim Eingehen eines der genannten Blat- 
ter hat der Verwaltungsrath, vorbehaltlich der Genehmigung der Regierung 
und der nächsten Generalversammlung, zu bestimmen, welches Blatt an dessen 
Stelle treten soll, und dessen Wahl sofork durch die übrigen Gesellschaftsblätter 
bekannt zu machen. 
Die Regierung ist befugk, die Wahl anderer Gesellschaftsblärter zu for- 
dern oder nöthigenfalls dieselben vorzuschreiben, und sind die hiernach eintreten- 
den Aenderungen durch die bisherigen Gesellschaftsblätter und durch die Amts- 
blatter derjenigen Regierungen bekannt zu machen, in deren Bezirken jene er- 
scheinen. 
Titel III. 
Von dem Verwaltungsrathe. 
§. 13. 
Zur oberen Leitung der Geschäfte der Gesellschaft, sowie zur Vertretun 
ANr. 4903.) der-
	        
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