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F. 20.
Alle Ausfertigungen der Beschlüsse des Verwaltungsrathes und die von
demselben zu ertheilenden Vollmachten müssen von mindesiens zwei Mitgliedern
des Verwaltungsrathes unterzeichnet sein.
K. 21.
, Der Verwaltungsrath bezieht waͤhrend der ersten zwei Jahre, außer dem
Ersatze für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, für seine Müh-
waltung, einschließlich Reise= und Zehrungskosten, eine ergütung von 4500
Thalern pro Jahr.
Mit dem dritten Jahre anfangend fällt das Firum von 4500 Thalern
weg und tritt an dessen Stelle eine Tantieme von 5 Prozent von dem Jah-
resgewinn.
Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung des Firums sowohl als der
Tantieme unter seine Mitglieder fest. Uebersteigt jedoch diese Tantieme die
Summe von 9000 Thalern, so kann die Generalversammlung sie auf diese
Summe herabsetzen.
Der Generalversammlung bleibt das Recht vorbehalten, die vorstehenden
Bestimmungen über die Tamieme und das Firum und deren Höhe abzuändern.
Titel IV.
Vom Generaldirektor.
§. 22.
Zur Leitung der Geschäfts-Angelegenheiten ernennt der Verwaltungsrath
einen Generaldirektor und setzt dessen Befugnisse und Remunerationen fest.
Wird hierzu ein Mitglied des Verwaltungsrathes gewählt, so hört sei
Funktion als Mitglied desselben auf.
Die Wahl des Generaldirektors und seines Stellvertreters G. 26.) muß
zu gerichtlichem oder notariellem Protokolle erfolgen und der Name derselben
durch die Gesellschaftsblätter G. 12.) bekannt gemacht werden.
Dem Verwaltungsrathe muß durch den mit dem Generaldirektor abzu-
schließenden Vertrag das Recht vorbehalten werden, denselben zu entlassen, so-
bald er dies im Interesse der Gesellschaft für nöthig erachtet.
Der desfallsige Beschluß kann jedoch nur in einer dazu besonders an-
uberaumenden Sitzung und auch nur dann gültig gefaßt werden, wenn min-
estens sieben Mitglieder des Verwaltungsrathes für die Entlassung stimmen.
Erfolgt die Entlassung nach dem Ausfpruche von mindestens sieben Mit-
gliedern des Verwaltungsrathes wegen ee der dem Generaldirekkor
obliegenden Mlichten aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, so zieht sie jeder-
gahrgang 1858. (Nr. 4003.) 44 zeit