Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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K. 33. 
Die Protokolle der Generalversammlungen werden gerichtlich oder no- 
tariell aufgenommen und von dem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitglie- 
dern des Verwaltungsrathes, sowie von mindestens dreien der amwesenden 
Aktionaire untexzeichnet. 
Titel VI. 
Bilanz, Dividende und Reservefondé. 
g. 34. 
Am 31. Dezember jeden Jahres wird eine Bilanz der Aktiva und 
Passiva der Gesellschaft errichtet und in ein dazu bestimmtes Buch eingetragen. 
Dieselbe muß innerhalb dreier Monate beendigk sein und ist durch die 
Gesellschaftsblätter zu veröffentlichen. Bei Aufstellung der Bilanz werden die 
Rohstoffe und Materialvorräthe nach dem laufenden Werthe und die Halb- 
Fabrikate und Fabrikate nach dem auf den laufenden Werth der Rohstoffe 
basirten Fabrikpreise berechnet. Wie viel von dem Werthe der Immobillien, 
Maschinen und von zweifelhaften Forderungen abgeschrieben werden soll, be- 
stimmt der Verwaltungsrath; es sind jedoch mindestens jährlich abzuschreiben 
von den Immobilien Ein Prozent, von den Maschinen drei Prozent. 
Der nach Abzug der Passiva, der Verwaltungs= und Betriebskosten, 
sowie aller sonstigen, das Unternehmen belastenden Ausgaben bleibende Ueber- 
schuß bildet den Jahresgewinn der Gesellschaft. 
Aus diesem Jahresgewinn werden bei jedem Abschluß vorweg ent- 
nommen: 
1) zehn Prozent zur Bildung des Reservefonds, 
2) die Tamieme für die Milglieder des Verwaltungsrathes gemäß §. 20. 
Der Rest des Jahresgewinnes wird als Dividende unter die Mktionaire 
vertheilt. 
g. a5. 
Fuͤr die ersten zwei Jahre, vom Tage der landesherrlichen Genehmigung 
ab, werden jedoch die geleisteten Einzahlungen mit fünf Prozent verzinst, und 
erst nach Ablauf dieser zwei Jahre werden Dioidenden gezahlt, und zwar jähr- 
lich am 30. Juni gegen Einlieferung der ausgegebenen Dividendenscheine. Der 
Verwaltungsrath macht durch die Gesellschaftsblätter die Hauser bekannt, bei 
welchen die Dividenden in Empfang genommen werden können. 
G 4903.) . 30.
	        
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