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und Schriftstücken, sowie von sämmtlichen Anlagen und Kassen der Gesellschaft
Einsicht zu nehmen.
F. 42.
Die Gesellschaft hat, mit Rücksicht auf die von ihr betriebenen Bergbau-,
Hütten= und anderen gewerblichen Unternehmungen, für die kirchlichen und
Schul-Bedürfnisse der von ihr beschadftigten Arbeiter zu sorgen, insoweit die Ver-
pflichtung dazu nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht den Ge-
meinden oder anderen korporativen Verbänden obliegt, oder diese dazu nicht im
Stande sind, auch zu den Kosten der Polizei= und Gemeindeverwaltung in an-
gemessenem Verhältnisse beizutragen und kann, sofern dieselbe sich dieser Ver-
Ppflichtung entziehen sollte, angehalten werden, für die gedachten Zwecke, sowie
nsthigenfalls zur Gründung neuer Kirchen= und Schulsysteme diejenigen Bei-
tge zu leisten, welche von der Staatsregierung, nach schließlicher Bestimmung
der bekreffenden Ressortminister und des Ministers für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten, für nothwendig erachtet werden.
Transitorische Bestimmungen.
Die Herren
1) Geheimer Kommerzienrath Ruffer,
2) Geheimer Kommisssonsrath Grundmann,
3) Königlicher Amtsrath von Rother,
4) Stadtrath Gustav Marx,
zusammen oder auch einzeln, sind beauftragt und ermächtigt, bis dahin, daß
der im §. 14. aufgeführte Verwaltungsranß seine Funkrionen antritt, alle die-
jenigen Abänderungen des Statäts und Zusätze zu demselben, welche die Käö-
nigliche Staatsregierung noch vorschreiben oder empfehlen sollte, zu vereinbaren.
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