Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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forderung, welche die Regierungen der Uferstaaten in ihren Gebieten erlassen 
werden, spatestens bis zum 31. Dezember dieses Jahres, bei Verlust ihres 
Anrechts, bei dem Königlich Preußischen Eisenbahn-Kommissariate zu Cöln an- 
zumelden. Diese Anmeldung muß von der Vorlage des Patents und des 
Aichscheins begleitet sein. Dieselben haben ferner durch eine Bescheinigung des 
Hafen-Kommissariats zu Cöln nachzuweisen, daß sie mit dem in dem Patent 
bezeichneten Schiffe einmal und spätestens binnen drei Monaten nach Hinter- 
leuung der Ratifikations-Urkunden dieser Uebereinkunft auf dem Rhein vor 
Chln vorübergefahren sind. 
Das Koniglich Preußische Eisenbahn -Kommissariat zu Cöln wird den 
Schiffseigenthümern über die erfolgte Anmeldung eine Beurkundung mit der 
Zusage ertheilen, daß, wenn die nachstehend bezeichneten Bedingungen von ih- 
nen erfüllt sein werden, der Schiffseigenthümer auf die der Summe nach ge- 
nau zu bezeichnende Entschädigung Anspruch habe. Demnchst haben die 
Schiffseigenthömer die zum Senken und Heben der Maste, beziehungsweise der 
Kamine, nöthigen Vorrichtungen anfertigen zu lassen und mit den so hergerich- 
teten Schiffen die stehende Brücke bei Cöln spätestens bis zum Schlusse der 
Schiffahrt des Jahres 1860. zu passiren. 
Nach Erfüllung dieser Bedingungen, worüber ein Zeugniß des Cölner 
Hafen-Kommissariats beizubringen ist, wird den Schiffseigenthümern der Betrag 
der Entschädigung auf Anweisung des Königlich Preußischen Eisenbahn-Kom- 
missariats zu Cöln von der dortigen Regierungs-Hauptkasse ausgezahlt werden. 
Die Zahlung erfolgt an den Schiffseigenthümer, welchen das Patent als sol- 
chen ausweist, oder an dessen gehörig beglaubigten und in gleicher Weise legi- 
ti irten Bevollmächtigten. 
Artikel V. 
Die Königlich Preußische Regierung übernimmt es, vom ersten April 
1859. bis zum Schlusse des Jahres 1800. neben der stehenden Brücke zu 
Cöln eine dem Bedürfnisse entsprechende Anzahl von provisorischen Krahnen- 
Anlagen zum Heben und Senken der Maste aufstellen zu lassen. Eine Ge- 
bühr für deren Hülfsleistung wird von den Schiffern nicht erhoben werden. 
Artikel VI. 
Die Regierungen von Baden, Bayern, Frankreich, Hessen, Nassau und 
Niederland betrachten die früheren Bedenken gegen die Konstruktion der stehen- 
den Rheinbrücke bei Cöln, namentlich nach deren bereits verfügter Höberlegung 
auf 53 Fuß Preußisch, für erledigt; sie erkennen an, daß Preußen in Betreff 
dieser Brücke durch Uebernahme der in diesem Vertrage bezeichneten Leistungen 
allen denjenigen Interessen und Rechten der freien Schiffahrt auf dem Rhein 
genügt, welche auf den bezüglichen vôlkerrechtlichen Vereinbarungen beruhen, 
oder durch Anwendung des Art. 67. der Rheinschiffahrts-Konvention vom 
31. März 1831. auf den Cölner Brückenbau begründet werden können se 
(Nr. 1907) erklaͤ-
	        
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