Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

(Nr. 4908.) Bekanntmachung, betreffend die Bestätigung des Nachtrags zu dem Statute 
der „Vereinigungsgesellschaft für Steinkohlenbau“ im Wurmrevier. Vom 
17. Juni 1858. 
D. unterm 30. Oktober 1836. und 29. Dezember 1851. Allerhöchst besta- 
tigten Statuten der „Vereinigungsgesellschaft für Steinkohlenbau im Wurm- 
reoier“ sind, auf Grund der von derselben in der Generalversammlung vom 
27. Oktober 1857. gefaßten Beschlüsse, in mehreren Artikeln abgeadndert, und 
es ist der diese Abänderungen feststellende Statutnachtrag, in Gemäßheit der 
von Seiner Majestät dem Könige in dem Allerhöchsten Erlaß vom 31. Mai 
1858. uns ertheilten Ermächtigung, mit der in diesem Allerhöchsten Erlasse 
enthaltenen Maaßgabe von uns bestärigt worden, was nach der Bestimmung 
des F. 3. des Gesetzes über die Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. 
hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenneniß gebracht wird, daß der 
Statutnachtrag nebst der Bestätigungs-Urkunde durch das Amtsblatt der Kö- 
niglichen Regierung zu Aachen veröffentlicht werden wird. 
Berlin, den 17. Juni 1858. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und Der 
öffentliche Arbeiten. Justizminister. 
v. d. Heydt. Simons. 
  
(Nr. 4009.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 10. Juni 1858., die Erweite- 
rung des Art. 17. der zwischen Preußen und Braunschweig abgeschlosse- 
nen Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege vom * Dezember 
1841. betreffend. Vom 23. Juni 1858. 
Zas der Königlich Preußischen und der Herzoglich Braunschweigschen 
egierung ist in Erweiterung und Erläuterung des Art. 17. der Uebereinkunft 
zur Beförderung der Rechtspflege vom 3 Dezember 1841. (Gesetz-Sammlung 
für die Preußischen Staaten Jahrgang 1842. S. 1. ff.) die nachslehende Ver- 
einbarung getroffen worden: 
„Versicherungsgesellschaften können wegen aller auf den Versiche- 
rungsvertrag bezüglichen Ansprüche nicht nur vor den Gerichten des Lan- 
des, in welchem die Direktion der Versicherungsgesellschafft sich befindet, 
sondern auch vor den Gerichten des Ortes belangt werden, wo die 
Etr. 4908 4609.) Haupt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.