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Nachtrag
zu dem unter dem 30. Juni 1856. Allerhöchst bestätigten Statut
der Magdeburger Privatbank.
(Gesetz-Sammlung für 1856. S. 637.)
1) Die Bestimmungen des §. 15. Nr. 1. und 4. werden aufgehoben und
treten an deren Stelle nachstehende Bestimmungen:
1) gehogene und trockene Wechsel, die im Inlande zahlbar sind, zu
iskontiren und Wechsel auf Plätze des Auslandes zu kaufen.
Die zur Diskontirung oder zum Kauf angebotenen Papiere müssen
mit einem auf die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen
nicht später als drei Monate nach dem Datum der Diskontirung
verfallen und es müssen aus ihnen in der Regel wenigstens drei
solide Verbundene haften. Wechsel mit nur zwei Unterschriften
dürfen nur unter ausdrücklichem, in jedem einzelnen Falle beson-
ders einzuholenden Einverständnisse zwischen dem vollziehenden
Direktor und den beiden nach F. 46. des Statuts der Direktion
zugeordneten Mitgliedern des Verwaltungsrathes für die Bank
erworben werden;
4) das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen, Rechnungen und
Effekren, die in der Provinz Sachsen zahlbar sind, zu besorgen
und verzinsliche und unverzinsliche Kapitalien ohne Verbrusen,
jedoch gegen Empfangsbescheinigungen, die nur auf den Namen
des Einzahlers lauten dürfen, anzunehmen und mit den Eigen-
thümern der solchergestalt einkassirten oder angenommenen Gelder
und Effekten in Giroverkehr zu treten. ODie verzinslichen Kapi-
talien dürfen nur unter Vorbehalt einer Kündigungsfrist von min-
destens zwei Monaten für beide Theile angenommen werden, nie-
mals aber den Betrag des Grundkapitals der Bank übersteigen.
2) Dem g. 15. ist am Schlusse folgende Beslimmung zuzusetzen:
Es ist derselben jedoch gestattel, Agenturen innerhalb der Provinz zu
errichten, welche dieselben Geschäfte, wie die Privatbank, besorgen
können, nach der ihnen vom Verwaltungsrathe zu gebenden Insiruk-
tion. Die Einlösung der bei ihnen präsentirten Noten der Privat-
bank wird von denselben nach Maaßgabe ihrer Baarbestände und
ihrer Bedürfnisse bewirkt.
3) Die G. 18. und 20, werden aufgehoben und durch nachstehende Be-
stimmungen ersetzt: . is