Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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&. 18. Die Noten dürfen nur auf Betraͤge von zehn Thalern, 
zwanzig Thalern, funfzig Thalern, Einhundert Thalern und zwei- 
hundert Thalern Preußisch Kurant ausgestellt werden. Der Ge- 
sammtbetrag der zu zehn Thalern ausgestellten Noken soll die Summe 
von Einhundert tausend Thalern nicht übersteigen. 
In welchen Abschnikten von zwanzig Thalern bis zweihundert 
Thalern die übrigen neunhundert tausend Thaler zu emirtiren sind, 
darüber können von den Ministern für Handel, Gewerbe und öffent- 
liche Arbeiten und der Finanzen besondere Bestimmungen gegeben 
werden. Bis auf anderweite Bestimmungen werden diese Noten in 
folgenden Apoints emittirt: 
Zweimal hundert tausend Thaler à Einhundert Thaler, 
dreimal hundert kausend Thaler 5 funfzig Thaler, 
viermal hundert tausend Thaler à zwanzig Thaler, 
Einhundert tausend Thaler à zehn Thaler. 
g. 20. Die Oirektion und der Verwaltungsrath sind dafür ver- 
antwortlich, daß jederzeit ein dem Betrage der zirkulirenden Noten 
gleicher Bestand an Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel in 
baarem Gelde und dem Reste in diskontirten Wechseln, in einer be- 
sonderen, unter dreifachem Verschlusse zu haltenden und für die son- 
stigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Notenkasse auf- 
bewahrt werden. Außerdem dienen alle Darlehnsforderungen der 
Bank gegen Unterpfand und ihre. übrigen sämmtlichen Aktiva zur 
Deckung der Noten. 
  
(Nr. 4911.) Zustzliche Bestimmungen zur Börsen-Ordnung für die Korporation der Kauf- 
mannschaft zu Berlin vom 7. Mai 1825. (Gesetz-Sammlung für 1825. 
S. 137.). Vom 7. Juni 1858. 
1) D. Zutritt zu den Börsenversammlungen ist nur gegen Vorzeigung 
einer von den Aeltesten der Kaufmannschaft zu Berlin zu ertheilenden 
Eintrittskarte gestattet. 
2) Die Eintrittskarte berechtigt nur diejenige Person, auf deren Namen sie 
lautet, zur Theilnahme an den Börsenversammlungen. 
3) Die Eintrittskarten werden kostenfrei ertheilt: 
a) an die Mitglieder der kaufmännischen Korporation zu Berlin, 
b) an Fremde, insofern sie nicht öfter als dreimal im Laufe eines 
Jahres die Börse zu Berlin besuchen, 
Pc) an die Beamten der Kaufmannschaft,##sowie an die Makler und 
(Nr. 4010—4912) 48 Schaff-
	        
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