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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
JNr. 30.—
(Nr. 4913.) Gesetz, betreffend die Regulirung des Abdeckereiwesens. Vom 31. Mai
1858.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen r2c. 2c.
verordnen, mit Susimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Um-
fang der Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, was folgt:
g. 1.
Aufgehoben werden hierdurch:
I. die Berechtigung, Konzessionen zur Errichtung von Abdeckerei-Anlagen
oder zum Betriebe des Abdeckereigewerbes zu ertheilen;
II. alle Abgaben, welche für den Betrieb des Abdeckereigewerbes entrichtet
worden, wogegen dies Gewerbe fortan überall der Gewerbesteuer vom
Handel unterworfen wird;
III. die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzulegen;
endlich
W. die Berechtigung, von den Einwohnern eines gewissen Bezirks die Ueber-
lassung des gefallenen oder abständig gewordenen Vieles u fordern
(Zwangs= und Bannrecht), sowie das Recht, Anderen den ? etrieb des
Abdeckereigewerbes zu untersagen, oder sie darin zu beschränken (aus-
schließliche Gewerbeberechtigung), dies letztere jedoch nur insofern, als
dasselbe mit jenem Zwangs= und Bannrechte verbunden ist und beiderlei
Rechte nur in den Fällen, wenn sie entweder:
1) dem Fiskus, oder
Jahrgang 1858. (Nr. 4913,) 49 2) einer
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juli 1858.