Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
JNr. 30.— 
  
(Nr. 4913.) Gesetz, betreffend die Regulirung des Abdeckereiwesens. Vom 31. Mai 
1858. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen r2c. 2c. 
verordnen, mit Susimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Um- 
fang der Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, was folgt: 
g. 1. 
Aufgehoben werden hierdurch: 
I. die Berechtigung, Konzessionen zur Errichtung von Abdeckerei-Anlagen 
oder zum Betriebe des Abdeckereigewerbes zu ertheilen; 
II. alle Abgaben, welche für den Betrieb des Abdeckereigewerbes entrichtet 
worden, wogegen dies Gewerbe fortan überall der Gewerbesteuer vom 
Handel unterworfen wird; 
III. die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzulegen; 
endlich 
W. die Berechtigung, von den Einwohnern eines gewissen Bezirks die Ueber- 
lassung des gefallenen oder abständig gewordenen Vieles u fordern 
(Zwangs= und Bannrecht), sowie das Recht, Anderen den ? etrieb des 
Abdeckereigewerbes zu untersagen, oder sie darin zu beschränken (aus- 
schließliche Gewerbeberechtigung), dies letztere jedoch nur insofern, als 
dasselbe mit jenem Zwangs= und Bannrechte verbunden ist und beiderlei 
Rechte nur in den Fällen, wenn sie entweder: 
1) dem Fiskus, oder 
Jahrgang 1858. (Nr. 4913,) 49 2) einer 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juli 1858.
	        
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