Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 337 — 
Hierüber hat die Regierung auf Grund der neuesten amtlichen Nach- 
richten mit Vorbehalt des binnen sechs Wochen prcklusioischer Frist anzubrin- 
genden Rekurses an die Ministerien für Handel und Gewerbe und für land- 
wirthschaftliche Angelegenheiten zu entscheiden. 
S. 12. 
Jeder zum Antrag auf Ablösung Berechtigte ist befugt, die andern Pro- 
vokationsberechtigten des Bannbezirks (F. 10.) über den Beitritt zur Provo- 
kation vernehmen zu lassen. Derselbe hat aber, wenn dieser Versuch zur Be- 
gründung der Provokation fehlschlägt, die auf Erfordern der Behörde von ihm 
vorzuschießenden Kosten (G#. 23.) zu tragen. 
g. 13. 
Die Zustimmung zur Provokation muß schriftlich oder zum Protokoll 
erklaͤrt werden. Ist dies geschehen, so kann der Ruͤcktritt des Einen oder An- 
deren von der Provokation das Recht der uͤbrigen Provokanten, wie des Be- 
rechtigten (I. 14.) auf die Abloͤsung, nicht wieder aufheben. 
g. 14. 
Sobald eine Provokation von der Regierung fuͤr zulaͤssig erachtet wor- 
den ist (F. 11.), hat auch der Abdeckereiberechtigte die Befugniß, alsdann sei- 
nerseits die Abloͤsung fuͤr den ganzen Bezirk zu verlangen. 
g. 15. 
Eine mit dem Zwangs- und Bannrechte verbundene ausschließliche 
Gewerbeberechtigung muß gleichzeitig mit dem ersteren abgeloͤst werden. 
S. 16. 
Bei Feststellung des Umfangs des Zwangs= und Bannrechts, wie einer 
damit verbundenen ausschließlichen Gewerbeberechtigung, ist auf den Inhalt der 
Privilegien, Verleihungs-Urkunden oder sonstiger spezieller Rechtstitel zurück- 
zugehen, und sind diejenigen Erweiterungen der Berechtigung, welche durch 
landespolizeiliche Verordnungen eingetreten sind, ingleichen etwanige, mit dem 
—as in Verbindung getretene Nebengewerbe nicht zu berück- 
ichtigen. 
Die Ermittelung des Werthes dieser Berechtigungen, sowie die Festsetzung 
der dafür zu gewährenden Emschädigung, erfolgt nach §. 35. des Enetschädi- 
gungsgesetzes zur Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845. 
K. 17. 
Solche Abgaben und Leistungen, zu welchen die Abdeckersiberechtigten in 
Cr. 4913.) Bezie-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.