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Hierüber hat die Regierung auf Grund der neuesten amtlichen Nach-
richten mit Vorbehalt des binnen sechs Wochen prcklusioischer Frist anzubrin-
genden Rekurses an die Ministerien für Handel und Gewerbe und für land-
wirthschaftliche Angelegenheiten zu entscheiden.
S. 12.
Jeder zum Antrag auf Ablösung Berechtigte ist befugt, die andern Pro-
vokationsberechtigten des Bannbezirks (F. 10.) über den Beitritt zur Provo-
kation vernehmen zu lassen. Derselbe hat aber, wenn dieser Versuch zur Be-
gründung der Provokation fehlschlägt, die auf Erfordern der Behörde von ihm
vorzuschießenden Kosten (G#. 23.) zu tragen.
g. 13.
Die Zustimmung zur Provokation muß schriftlich oder zum Protokoll
erklaͤrt werden. Ist dies geschehen, so kann der Ruͤcktritt des Einen oder An-
deren von der Provokation das Recht der uͤbrigen Provokanten, wie des Be-
rechtigten (I. 14.) auf die Abloͤsung, nicht wieder aufheben.
g. 14.
Sobald eine Provokation von der Regierung fuͤr zulaͤssig erachtet wor-
den ist (F. 11.), hat auch der Abdeckereiberechtigte die Befugniß, alsdann sei-
nerseits die Abloͤsung fuͤr den ganzen Bezirk zu verlangen.
g. 15.
Eine mit dem Zwangs- und Bannrechte verbundene ausschließliche
Gewerbeberechtigung muß gleichzeitig mit dem ersteren abgeloͤst werden.
S. 16.
Bei Feststellung des Umfangs des Zwangs= und Bannrechts, wie einer
damit verbundenen ausschließlichen Gewerbeberechtigung, ist auf den Inhalt der
Privilegien, Verleihungs-Urkunden oder sonstiger spezieller Rechtstitel zurück-
zugehen, und sind diejenigen Erweiterungen der Berechtigung, welche durch
landespolizeiliche Verordnungen eingetreten sind, ingleichen etwanige, mit dem
—as in Verbindung getretene Nebengewerbe nicht zu berück-
ichtigen.
Die Ermittelung des Werthes dieser Berechtigungen, sowie die Festsetzung
der dafür zu gewährenden Emschädigung, erfolgt nach §. 35. des Enetschädi-
gungsgesetzes zur Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845.
K. 17.
Solche Abgaben und Leistungen, zu welchen die Abdeckersiberechtigten in
Cr. 4913.) Bezie-