— 341 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
—.. Nr. 31.—
(Nr. 4914.) Vertrag zwischen Preußen und Sachsen-Coburg-Gotha wegen der gegenseitigen
Gerichtsbarkeits-Verhältnisse. Vom 11. Juni 1858.
N das Bedürfniß fühlbar geworden, die zur Beförderung der Rechts-
Pflege zwischen Preußen und Sachsen-Coburg-Gotha abgeschlossene Ueberein-
kunft vom * Dezember 1833. theils zu erganzen, theils abzuändern, so sind,
um einen neuen Vertrag zur Regelung der gegenseitigen Gerichtsbarkeits-Ver-
haltnisse zwischen beiden Staaten abzuschließen, Bevollmächtigte ernannt wor-
den, nämlich:
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen:
Allerhöchstihr Wirklicher Geheimer Legationsrath Friedrich Hellwig.
und
Allerhöchstihr Geheimer Ober-Justizrath Dr. Heinrich Friedberg,
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Coburg-Gotha:
Hoöchstihr Ministerialrath Friedrich Braun,
welche nachstehende Artikel unter Vorbehalt der Ratifikation mit einander ver-
abredet und festgesetzt haben:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechts-
hälfe, welche sie den Gerichten des Inlandes, nach dessen Gesetzen und Ge-
Johrgang 1858. (Nr. K11.) 50 richts=
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juli 1858.