Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
—.. Nr. 31.— 
  
(Nr. 4914.) Vertrag zwischen Preußen und Sachsen-Coburg-Gotha wegen der gegenseitigen 
Gerichtsbarkeits-Verhältnisse. Vom 11. Juni 1858. 
N das Bedürfniß fühlbar geworden, die zur Beförderung der Rechts- 
Pflege zwischen Preußen und Sachsen-Coburg-Gotha abgeschlossene Ueberein- 
kunft vom * Dezember 1833. theils zu erganzen, theils abzuändern, so sind, 
um einen neuen Vertrag zur Regelung der gegenseitigen Gerichtsbarkeits-Ver- 
haltnisse zwischen beiden Staaten abzuschließen, Bevollmächtigte ernannt wor- 
den, nämlich: 
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen: 
Allerhöchstihr Wirklicher Geheimer Legationsrath Friedrich Hellwig. 
und 
Allerhöchstihr Geheimer Ober-Justizrath Dr. Heinrich Friedberg, 
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Coburg-Gotha: 
Hoöchstihr Ministerialrath Friedrich Braun, 
welche nachstehende Artikel unter Vorbehalt der Ratifikation mit einander ver- 
abredet und festgesetzt haben: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechts- 
hälfe, welche sie den Gerichten des Inlandes, nach dessen Gesetzen und Ge- 
Johrgang 1858. (Nr. K11.) 50 richts= 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juli 1858.
	        
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