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richtsverfassung, nicht verweigern duͤrfen, insofern das gegenwaͤrtige Abkommen
nicht besondere Einschraͤnkungen feststellt.
II. Besondere Bestimmungen.
1. Kücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.
Artikel 2.
Die in Civilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen
Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Kontumazialbescheide und ge-
richtlichen Aussprüche über Anerkenntnisse des Beklagten (Agnitions-Resolute)
oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Vertrage als zuständig
anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem anderen Staate an dem
dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt werden.
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen vor dem zuständigen
Gerichte geschlossenen und nach den Gesetzen des letzteren vollstreckbaren Ver-
gleiche staktfinden.
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheilten
in dem anderen Staate vollstreckt werden können, ist im Artikel 27. bestimmt.
Artikel 3.
Ein von einem zuständigen Gerichte gefälltes rechtskräftiges Erkenntnit
begründet vor den Gerichten des anderen Skaates die Einrede des rechtskräf-
tigen Urtheils (exceptio rei judicatae) mit denselben Wirkungen, als wenn
das Urtheil von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem solche Einrede
geltend gemacht wird, gesprochen wäre.
Artikel 4.
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation der
Gerichtsbarkeit des anderen Staates, dem er als Unterthan und Staatsbürger
nicht angehört, zu unterwerfen.
Keine Gerichtsbehörde ist befugt, der Requisition eines solchen gesetz-
wiprtg prorogirten Gerichtes um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung
des Erkenntnisses Statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Ge-
richte gesprochene Erkenntniß in dem anderen Staate als ungültig betrachtet.
Artikel 5.
Der Klaͤger Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Klaͤger dem Ge-
aigtedem De richtsstande des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Uriheil der freme
en
agten.