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Wohnsitz genommen hat, so haͤngt die Wahl des Gerichtsstandes von dem
Kläger ab.
Artikel 11.
Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet
zugleich den ordemlichen Gerichtsstand des noch in seiner Gewalt befindlichen
Kindes, ohne Rücksicht auf den Ort, wo dasselbe geboren worden, oder wo
das Kind sich nur eine Zeitlang aufhält.
Artikel 12.
Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem
derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Ge-
richtsstand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordentlichen
Wohnsitz rechtlich begründet har.
Artikel 13.
Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rech-
ten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf
gleiche Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter.
Artikel 14.
Diejenigen, welche in dem einen oder dem anderen Staate, ohne dessen
Bürger zu sein, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes derglei-
chen Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkeiten, welche
sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den
Gerichten des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich befinden, als vor dem
Gerichtsslande des Wohnortes belangt werden können.
Versicherungsgesellschaften können wegen aller auf den Versicherungs-
Vertrag bezüglichen Ansprüche nicht nur vor den Gerichten des Landes, in
welchem die Direktion der Versicherungsgesellschaft sich befindet, sondern auch
vor den Gerichten des Ortes belangt werden, wo die Hauptagentur, durch
welche der Versicherungsvertrag vermittelt worden ist, ihren Sitz hat.
Artikel 15.
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem personlichen Auf-
enthalte auf dem erpachteten Gute, soll in Bezug auf den allgemeinen persön-
ais iensn des Pächters (Artikel 8.) den Wirkungen des Wohnsitzes
gleichstehen.
Artikel 16.
Ausnahmsweise sollen Studirende, ferner alle im Diensse Andere
ende