Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Auch hat es bei der gelroffenen Vereinigung sein Bewenden, wonach 
das Rittergut Bronko wegen seines Besitzsiandes im Lug ein= für allemal Ein- 
hundert Thaler gezahlt hat und die Gemeinde Bronko von Beiträgen zu den 
Haupt-Anlagen freigelassen ist. 
F. 3. 
elnteraltung Die Sozietät hat ferner auf gemeinschaftliche Kosten und nach demsel- 
erselben. ben Beitragsmaaßstab (F. 2.) auch die planmäßige Unterhaltung dieser Anla- 
gen zu bewirken. Die Verpflichtungen zur Räumung der kleinen Elster, welche 
anderen Gemeinden bisher oblagen, haben nach getroffener Vereinigung für 
die Strecke von der Rehainer Brücke aufwärts gegen Festsetzung einer Ent- 
schädigung in Rente seit 1847. aufgehört. 
Danach haben , 
die Gemeinde Dobristroh eine jährliche Rente von 2 Rthlr. 12 Sgr., 
O .- Bronko - - - : 2 "O 4 = 
- * Rutzke 10 * 15 - 
- *“ Rehain - J9 . 24 = 
postnumerando zu Johanni jeden Jahres (also seit Johanni 1848.) an die 
Sozietät zu zahlen. Den Gemeinden steht es aber frei, durch Zahlung des 
zwanzigfachen Betrages die Rente in Kapital abzulösen. 
Bei dieser Vereinigung soll es verbleiben, und kontribuiren die Mitglie- 
der der gedachten Gemeinden bei Aufbringung der Entschädigung unter sich 
nach dem Beitragsfuß, welcher bei der Räumung der kleinen Elster unter ihnen 
stattfand. 
Die Verpflichtungen, welche 
a)den Gemeinden Rehain und Lindthal zur Räumung der kleinen Elster 
von der Rehainer Brücke abwärts bis zur Lindtholer Obermühle, 
b) der Gemeinde Dobristroh zur Räumung des Cunevargrabens auf der 
Bartzig-Saalhausener Grenze 
3 bleiben, im Mangel anderweiter Vereinigung mit der Sozietät, fort- 
estehen. 
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S. 4. 
Nebengräben, Die Ausführung und Unterhaltung der Nebengräben, welche zur Ent- 
esche under wässerung der einzelnen Feldmarken erforderlich sind, liegt den Genossen der 
rerden. Sozietät nach ihrer besonderen Betheiligung dabei ob. Es konkurriren dabei 
auch die Gutsherrschaft und die Gemeinde zu Bronko. 
Die Sozietätsverwaltung hat die Ausführung dieser Gräben zu vermit- 
teln, und nöthigenfalls auf Kosten der Betheiligten zu bewirken, nachdem der 
Man dazu von der Regierung in Frankfurt — im Beschwerdewege von dem 
Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten — festgestellt ist. 
Die Unterhaltung solcher Gräben, bei welchen verschiedene Besitzer be- 
theiligt sind, wird umer die Schau der Sozietätsverwaltung gestellt. Bei 
Bei
	        
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