Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Eine Ausnahme findet statt, wenn der Vorstand, zum dritten Male zur Ver- 
handlung uͤber denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genuͤ- 
gender Anzahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung 
muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
F. 17. 
An Verhandlungen über Rechte und Mlichten der Sozietät darf derjenige 
nicht theilnehmen, dessen Interesse mit dem der Sozietät im Widerspruche stehr. 
Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stellvertreter eine beschluß- 
fäbige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Vorsitzende, oder, wenn 
auch dieser aus dem vorgedachten Grunde betheiligt ist, die Regierung für die 
Wahrung der Interessen der Soziekät zu sorgen und nöthigenfalls einen beson- 
deren Vertreter für dieselbe zu bestellen. 
S. 18. 
Die Beschlüsse des Vorskandes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Sie werden von 
dem Vorsitzenden und wenigstens zwei Mitgliedern unterzeichner. 
. 19. 
Der Sozietätsdirektor führt die Gesammtverwaltung und handhabt die Sosietöts-Ver- 
Polizei zum Schutz der von der Sozieräh zu unterhaltenden und zu beaufsichti= waltung. 
enden Anlagen. In einzelnen Fallen kann sich der Direktor durch ein anderes 
Mitglied des Vorstandes vertreten lassen; jedes Mitglied des letzteren ist ver- 
bunden, Aufträge des Vorsitzenden zu übernehmen. Der Vorsitzende hat ins- 
esondere 
a) die Sozietät nach Außen und in Prozessen zu vertreten. Zu Verträgen 
und Schuldurkunden ist eine nach §. 18. zu vollziehende Urkunde oder 
Vollmacht erforderlich (siehe jedoch §. 21.); 
b) die Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Kassen= und Rech- 
nungswesen zu überwachen; 
c) die Sozietatsbeiträge nach dem Etat und den Beschlüssen des Vorstan- 
des auszuschreiben und die Beitreibung zu bewirken; 
")) die Unterbeamten zu beaufsichtigen und die Ausführung der Bauten an- 
zuordnen und zu leiten. 
g. 20. 
Alljaͤhrlich im Fruͤhjahr, vor oder in Verbindung mit der ordentlichen 
Jahresversammlung des Vorstandes, findet eine Hauptschau statt. 
Der Direktor haͤlt die Schau mit den Schaurichtern ab und leitet sie. 
Die Grabenrolle (F. 31.) wird dabei zum Grunde gelegt. Ueber den Befund 
ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Schau wird oͤffentlich bekannt gemacht, 
(Nr. 4921.) damit
	        
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