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Sta.tut
der
Aktiengesellschaft „Helios“ zur Gewinnung von Mineralöl,
Paraffin 2c.
Titel I.
Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft.
C. 1.
Unter Vorbehalt landesherrlicher Genehmigung und auf Grund des
Gesetzes vom 9. November 1843. wird kraft des gegenwärtigen Statuts eine
Aktiengesellschaft unter der Firma:
„Helios, Abktiengesellschaft zur Gewinnung von Mineralöl
Paraffin 2c.“,
begründet.
g. 2.
Die Gesellschaft hat ihren Wohnsitz in Dortmund und ihren Gerichts-
stand vor dem Königlichen Kreisgerichte daselbst.
Da die Gesellschaft bei Werther, im Bezirke des Königlichen Kreisge-
richts zu Halle in Weslphalen, gewerbliche Etablissements besitzt, so ist die
Gesellschaft verpflichtet, wegen der Geschäfte und Verbindlichkeiten, welche sich
auf diese Etablissements beziehen, auch vor dem Königlichen Kreisgerichte zu
Halle in Westphalen als Verklagte Recht zu nehmen.
Auf Klagen der Aktionaire als solcher gegen die Gesellschaft findet diese
letztere Bestimmung keine Anwendung. .
Jeder Aktionair nimmt, soweit es sich um Streitigkeiten mit der Gesell-
schaft handelt, durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Aktie zugleich sein
Domizil in Dortmund. Alle Insinuationen erfolgen guͤltigerweise an die in
diesem O#mmi wohnende, von ihm zu bestimmende Person, oder an dem in
diesem Orte belegenen, von ihm zu bestimmenden Hause, und in Ermangelung
der Bestimmung einer Person oder eines Hauses auf dem Prozeßbüreau des
Königlichen Kreisgerichts zu Dortmund, gemäß den §#§. 20— 22. Titel 7.
Theil I. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung.
S. 3.
Die Dauer der Gesellschaft wird auf funfzig Jahre, vom Tage der
landesherrlichen Genehmigung derselben gerechnet, festgesetzt. 4
(Nr. 4925.) . 4.