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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 2—
(Nr. 4823.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen
des Usedom-Wolliner Kreises im Betrage von 80,000 Thalern. Vom
30. November 1857.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. u1.
Nachdem von den Kreisständen des Usedom-Wolliner Kreises auf dem
Kreistage vom 28. Juni 1856. beschlossen worden, die zur Ausführung der
vom Kreise unternommenen Chausseebauren erforderlichen Geldmittel im Wege
einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreis-
stände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons verse-
bene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen
Betrage von 80,000 Thalern ausslellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im
Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat,
in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von
Obligationen zum Betrage von 80,000 Thalern, in Buchstaben: achtzigkau-
send Thalern, welche in folgenden Apoinks:
10 Stück à 500 Rehlr. 5,000 Rechllr.,
= 200
5S0.= = 10,000
450 - 100 - — 45,000 -
400 : - 50 - — 20,000 *
Summa 80,000 Rthlr.,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Huͤlfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jahrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu beslimmen-
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1860. ab mit wenigstens jährlich einem
halben Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß
ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne
de Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen
efugt ist.
Jabrgang 1858. (I. 1823.) 2 Das
Ausgegeben zu Beilin den 9. Januar 1858