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daß die Direktion ihre Instruktionen überschritten habe, niemals entgegengesetzt
werden.
Dem Spezialdirektor steht die Anstellung und Entlassung aller Beamten
u, nur bezüglich des gegen Kauion anzustellenden Betriebsdirektors, des Kas-
firers, des ersien Buchhalters und der über dreihundert Thaler jährlichen Ge-
halts beehenden Beamten ist die Genehmigung des Verwaltungsrathes er-
forderlich.
S. 26.
Der Spezialdirektor muß mindestens zehn Aktien der Gesellschaft besitzen,
welche er als Kaution für seine Geschäftsführung bei dem Verwaltungsrathe
zu deponiren hat.
Dem Verwaltungsrathe muß bei den mit dem Spezialdirektor abzuschlie-
ßenden Verträgen jederzeit das Recht vorbehalten werden, den Spezialdirektor
zu entlassen, sobald er dieses im Interesse der Gesellschaft für nöthig erachtet.
Der desfallsige Beschluß kann jedoch nur in einer dazu besonders anzuberau-
menden Sitzung und auch nur dann gültig gefaßt werden, wenn mindestens
sechs Mitglieder des Verwaltungsrathes für die Entlassung stimmen. Erfolgt
die Entlassung nach dem Ausspruche von mindestens sechs Mitgliedern des
Verwaltungsrathes wegen Verletzung der dem Spezialdirektor obliegenden
Mlichten aus Vorsatz oder Fahrlssigkeit, so zieht sie jederzeit den Verlust der
etwa sonst kontraktlich zu gewährenden Auskriktsentschädigung oder Pension,
sowie alle Ansprüche auf Besoldung, Gratifikation, Tantieme oder sonstige Emo-
lumente für die Zukunft nach sich. Die Bestimmungen dieses Paragraphen
sind in die mit dem Spezialdirektor abzuschließenden Verträge aufzunehmen.
S. 27.
Das Gehalt des Spezialdirektors und der anderen Beamten bestimmt
der Verwaltungsrath. Das Gehalt des Ersteren kann außer der firirten Be-
soldung in einer Tantieme des Reingewinnes bestehen.
C. Die Generalversammlung.
K. 28.
Alle Generalversammlungen der Gesellschaft finden in Dorkmund in einem
von dem Verwaltungsrathe näher zu bestimmenden Lokale statt. Derselben bei-
zuwohnen ist jeder Aktionair berechtigt; die Stimmberechtigung ist indessen in
dem K. 30. näher ausgesprochen.
Die jährliche ordentliche Generalversammlung wird im Monat Septem-
ber jedes Jahres abgehalten.
(Nr. 4925.) Der