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Der Tag derselben ist durch die im F. 14. bestimmten Gesellschaftsblät-
ter vier Wochen vor der Versammlung bekannt zu machen.
K. 29.
Spätestens zwei Tage vor jeder Generalversammlung haben die Aktio-
naire gegen Deposttion ihrer Aktien resp. Quittungsbogen in dem Büreau der
Gesellschaft oder bei den von dem Verwaltungsrathe zu bestimmenden und bei
der Einladung zu der Generalversammlung öffentlich bekannt zu machenden
Bankhäusern Einlaßkarten zu empfangen.
F. 30.
Die stimmfähigen Mitglieder erhalten außerdem Stimmzettel.
Der Besitz von zwei bis fünf Akeien oder Quittungsbogen gewährt Eine
Stimme, von sechs bis zehn Aktien oder Quiktungsbogen zwei Stimmen,
der Besitz von eilf bis funfzehn Aktien oder Quittungsbogen drei Stimmen,
der Besitz von sechszehn bis zwanzig Aktien oder Quittungsbogen vier
Stimmen,
der Besitz von ein und zwanzig bis fünf und zwanzig Aktien oder Quittungs-
bogen fünf Stimmen,
der Besitz von sechs und zwanzig bis dreißig Aktien oder Quittungsbogen
sechs Stimmen,
der Besitz von ein und dreißig bis fünf und dreißig Aktien oder Qnuittungs-=
bogen sieben Stimmen,
der Besitz von sechs und dreißig bis vierzig Aktien oder Quittungsbogen acht
Stimmen,
der Besitz von ein und vierzig bis fünf und vierzig Aktien oder Quittungs-
bogen neun Stimmen,
der Besitz von sechs und vierzig Aktien oder Quittungsbogen und darüber
zehn Stimmen.
Die Vertretung nicht anwesender Aktionaire ist nur durch Aktionaire ge-
stattet, welche durch schriftliche Vollmachten legitimirt sein massen. Die Voll-
machten sind dem Verwaltungsrathe zu überreichen, der über ihre Auslänglich-
keit zu entscheiden hat. Notarielle oder gerichtliche Vollmachten, imgleichen
solche, bei denen die Unterschriften der Aussteller von einem öffentlichen Beam-
ten unter Beidrückung des Amtssiegels beglaubigt sind, muß der Verwaltungs-
rath als auslänglich anerkennen.
Durch einen und denselben Bevollmächtigten können, ausschließlich sei
eigenen, nur noch zehn Stimmen vertreten werden.
Han-