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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen eine Gewährkeistung Seitens des Staatts nicht übernommen wird, ist
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. November 1857.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majeslät des Königs:
(L. S.) Prinz von Preußen.
v. d. Heydt. o. Westphalen. v. Bodelschwingh.
Drovinz Pommern, Negierungebezirk Stettin.
Obligation
des Usedom-Wolliner Kreises
Litr.
über Rihlr. Preußisch Kurant.
Arf Grund des umerm 16. Februar 1857. bestdtigten Kreistagsbeschlusses
vom 28. Juni 1856. wegen Aufnahme einer Schuld zur Ausführung der vom
Kreise beschlossenen Chausseebauten bekennt sich die ständische Kommission für
den Chausseeban des Usedom-Wolliner Kreises Namens des Kreises durch diese,
für jeden Inhaber gültige, Seitens des Glaubigers unkündbare VPerschreibung
zu einer Schuld vo . Thalern Preußisch Kurant, welche für den Kreis
kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 80,000 Rthlrn. geschieht vom
Jahre 1860. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs=
fonds von wenigstens einem halben Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen
von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten
Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1860. ab in den Mo-
naten Mai und November jedes Jahres. Der Kreis behdält sich jedoch das
Reche vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken,
sowie