Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Nachtrag 
zu dem unter dem 10. Dezember 1855. Allerhöchst bestätigten 
Statut der Cölner Privatbank. 
(Gesetz-Sammlung für 1855. S. 720.) 
1) Die Bestimmungen des F. 13. Nr. 1. und 4. werden aufgehoben und tre- 
ten an deren Stelle nachstehende Besiimmungen: 
1) Gezogene und trockne Wechsel, die im Inlande zahlbar sind, zu dis- 
konkiren und Wechsel auf Plätze des Auslandes zu kaufen. Oie zur 
Diskontirung oder zum Kauf angebotenen Papiere müssen mit einem 
auf die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht später als 
drei Monate nach dem Datum der Diskontirung verfallen und es müssen 
aut ihnen in der Regel wenigsiens drei solide Verbundene haften; 
Wechsel mit nur zwei Unterschriften dürfen nur unter ausdrücklichem, 
in jedem einzelnen Falle besonders einzuholenden Einverständnisse zwischen 
dem vollziehenden Direktor und den beiden nach F. 30. des Statuts 
der Direktion zugeordneten Mitgliedern des Verwaltungsrathes für die 
Bank erworben werden. 
4) Das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen, Rechnungen und Ef- 
fekten, die in der Rheinprovinz zahlbar sind, zu besorgen, unverzins- 
bare, sowie auch verzinsbare Kapitalien ohne Verbriefung, jedoch gegen 
Empfangsbescheinigungen, die nur auf den Namen der Einzahlenden 
lauten dürfen, anzunehmen und mit den Eigenthümern der solchergestalt 
einkassirten oder angenommenen Gelder und Effekten in Giroverkehr 
zu treten. Bei Annahme der verzinsbaren Kapitalien ist eine Kündi- 
gungsfrist von nicht weniger als zwei Monaten vorzubehalten und darf 
der Betrag dieser Gelder die Höhe des eingezahlten Aktienkapitals der 
Bank nicht überschreiten. 
2) Das letzte Alinea des F. 13. wird aufgehoben und es (tritt an seine Stelle 
die nachstehende Bestimmung: 
Andere, als die vorstehend bezeichneten Geschäfte sind der Bank 
nicht gestattet; besonders darf sie keine Kapitalien auf Hypotheken un- 
terbringen. Es ist derselben jedoch gestartet, Agenturen innerhalb der 
Rheinprovinz zu errichten, welche dieselben Geschäfte, wie die Privat- 
bank, besorgen können, nach der ihnen von dem Verwaltungsrathe zu 
ertheilenden Instruktion. Die Einlösung der bei ihnen vräsendiren 
oten
	        
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