Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Noten der Privatbank wird von denselben nach Maaßgabe ihrer Baar- 
bestaͤnde und ihrer Beduͤrfnisse bewirkt. 
3) Die gh. 16. und 18. werden aufgehoben und durch nachstehende Bestim- 
mungen ersetzt: 
g. 16. 
Die Noten duͤrfen nur auf Betraͤge von zehn, zwanzig, funfzig, 
Einhundert und zweihundert Thalern Preußisch Kurant ausgestellt werden. 
Der Gesammtbetrag der zu zehn Thalern ausgestellten Noten soll die 
Summe von Einhundert tausend Thalern nicht uͤbersteigen. Ueber das 
Verhaͤltniß, in welchem bei der Emission der uͤbrigen neunhundert tau- 
send Thaler von den Abschnitten von zwanzig bis zweihundert Tha- 
lern Gebrauch zu machen ist, koͤnnen von den Ministern fuͤr Handel 
und der Finanzen maaßgebende Bestimmungen getroffen werden. 
S. 18. 
Die Direktion der Bank und der Verwaltungsrath sind dafür 
verantwortlich, daß jederzeit ein dem Betrage der eirkulirenden Noten 
gleicher Bestand an Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel in 
baarem Gelde und der Rest in diskontirken Wechseln in einer beson- 
deren, unter dreifachem Verschlusse zu haltenden und für die sonstigen 
Bodürfaise der Bank nicht zu verwendenden Notenkasse aufbewahrt 
werde. 
Nachtrag 
zu dem unter dem 16. März 1857. Allerhöchst bestätigten Statut 
der Danziger Privatbank. 
(Gesetz-Sammlung für 1857. S. 242.) 
1) Die Bestimmungen des §. 13. Nr. 1. und 4. werden aufgehoben und tre- 
ten an deren Stelle nachstehende Bestimmungen: 
1) Gezogene und trockne Wechsel, die im Inlande zahlbar sind, zu dis- 
konfiren und Wechsel auf Plätze des Auslandes zu kaufen. Die zur 
r. 4976.) 587 Dis-
	        
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