Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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einkassirten oder eingenommenen Gelder und Effekten in Giroverkehr 
zu treten. 
Die verzinslichen Kapitalien dürfen „nur unter Worbehalt einer 
Kündigungsfrist von mindestens zwei Menaten für beide Theile ange- 
nommen werden, niemals aber den Betrag des Grundkapitals der 
Bank übersteigen. 
2) Dem F. 13. ist am Schlusse folgende Bestimmung zuzusetzen: 
Es ist derselben jedoch gestattet, Agenturen innerhalb der Provinz 
zu errichten, welche dieselben Geschäfte, wie die Privatbank, besorgen 
können, nach den ihnen von dem Verwaltungsrathe zu ertheilenden 
Insiruktionen. Die Einlösung der bei ihnen präsentirten Noten der 
Bank wird von denselben nach Maaßgabe ihrer Baarbestände und 
ihrer Bedürfnisse bewirkt. 
3) Die G. 10. und 18. werden aufgehoben und durch nachstehende Beslim- 
mungen ersetzt: 
S. 16. 
Die Noten dürfen nur auf Beträge von zehn, zwanzig, funfzig, 
Einhundert und zweihundert Thalern Preußisch Kuram ausgestellt wer- 
den und der Gesammtbetrag der zu zehn Thalern ausgestellten Noten 
soll die Summe von Einhundert tausend Thalern nicht übersteigen. 
Ueber das Verhültniß, in welchem bei der Emission der übrigen neun- 
hundert tausend Thaler von den Abschnitten von zwanzig bis zu zwei- 
hundert Thalern Gebrauch zu machen ist, können von den Ministern 
für #Oandel und der Finanzen maaßgebende Bestimmungen getroffen 
werden. 
F. 18. 
Die Direktion der Bank und der Verwaltungsrath sind dafür 
verantwortlich, daß jederzeit ein dem Betrage der eirkulirenden Noten 
gleicher Bestand von Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel 
in baarem Gelde und der Rest in diskontirten Wechseln in einer be- 
sonderen, unter dreifachem Verschluß zu haltenden und für die sonsli- 
gen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Notenkasse aufbe- 
wahrt werde. 
  
(Nr. 4927.)
	        
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