Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Statut 
der 
Bergbau-Aktiengesellschaft Gelria. 
Titel I. 
Bildung, Namen, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft. 
F. 1. 
Unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung wird zwischen den 
Unterzeichneten und allen denjenigen, welche sich durch nachtraglichen Beitritt 
oder durch Erwerbung von Aktien betheiligen werden, durch gegenwärtige Ur- 
kunde und auf Grund des Gesetzes vom 9. November 1843. eine Aktiengesell- 
schaft unter der Firma: 
„Bergbau-Aktiengesellschaft Gelria“ 
g. 2. 
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Altendorf, im Kreise Bochum, und 
ihren Gerichtsstand vor der Koͤniglichen Kreisgerichts-Deputation zu Hattingen; 
doch ist die Gesellschaft verpflichtet, neben dem Gerichtsstande ihres Wohnsitzes 
auch bei den Gerichten des Inlandes, in deren Bezirke sie gewerbliche Eta- 
blissements besitzt, wegen der auf letztere sich beziehenden Geschäfte und Ver- 
bindlichkeiten, als Beklagte Recht zu nehmen. Auf Klagen der Aktionaire als 
solcher gegen die Gesellschaft findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Jeder Aktionair nimmt, soweit es sich um Streitigkeiten mit der Gesell- 
schaft handelt, durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Aktie zugleich sein 
Domizil am Sitze der Gesellschaft. 
errichtet. 
S. 3. 
Die Dauer der Gesellschaft wird auf funfzig Jahre, vom Tage der 
landesherrlichen Bestätigung des Statuts gerechnek, festgesetzt. Eine Verlän- 
gerung derselben kann vor Ablauf dieser Frist von der Generalversammlung 
nach näherer Beslimmung des §F. 31. beschlossen werden. Dieser Beschluß un- 
terliegt der landesherrlichen Genehmigung. 
S. 4. 
Der Zweck der Gesellschaft ist: 
Erwerbung und Ausbeutung von Steinkohlen-Bergwerken in dem Kö- 
niglich
	        
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