Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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g. 15. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich, so oft er es für nöthig hält, an 
festzusetzenden Tagen auf Einladung des Präsidenten, in der Regel mindestens 
jeden Monat und gewöhnlich am Sitze der Gesellschaft, um von dem Gange 
des Geschäfts Kenntniß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. Auf 
den Antrag zweier Mitzlieder ist der Präsident verpflichtet zu einer Versamm- 
lung einzuladen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach einfacher 
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; im Falle der Stimmen- 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Fassung eines gültigen 
Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich. 
Die Einladungen der Verwaltungsrathsmitglieder erfolgen mittelst min- 
destens acht Tage vor der Versammlung zur Post gegebener rekommandirter 
Briefe durch den Präsidenten oder Vizeprasidenten. 
Ueber die Verhandlungen sind Protokolle aufzunehmen, welche von den 
Anwesenden zu unterzeichnen sind. 
S. 16. 
Der Verwaltungsrath vertritt die Gesellschaft in allen deren gerichtlichen 
und außergerichtlichen Angelegenheiten. Er ernennt und entläßt alle Beamte 
der Gesellschaft, bestimmt ihre Besoldung, Tamiemen und sonstige Emolumente, 
schließt mit ihnen Vertrage ab und ertheilt ihnen Instruktionen und Vollmachten. 
Zur Anstellung eines Beamten auf länger als zehn Jahre oder mit einer 
jährlichen Besoldung von mehr als achthundert Thalern außer freier Wohnung, 
Feuerung und Beleuchtung, bedarf es der Genehmigung der Generalversamm- 
lung. Dieselbe Genehmigung ist erforderlich zur Erwerbung oder Veräußerung 
eines Immobile zum Preise von mehr als zehntausend Thalern. Im Uebrigen 
erstreckt sich die Befugniß des Verwaltungsrathes zur Vertretung der Gesell- 
schaft in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiren auch auf alle 
diejenigen Falle, in welchen die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern; die 
Gesellschaft wird nur durch solche Verträge und Verhandlungen verpflichter, 
welche von mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsrathes oder auf Grund 
einer von wenigstens drei Mitgliedern desselben ausgestellten Spezialvollmacht 
vollzogen sind. Die laufende Korrespondenz wird von dem Präsidenren des 
Verwaltungsrathes oder von dem Vizepräsidenten geführt und unterzeichnet, 
falls nicht der Verwaltungsrath ein anderes Mitglied oder einen Dritten damit 
beauftragt, in welchen Fallen dies durch die im F. 11. bezeichneten Gesell- 
schaftsblätter bekannt zu machen ist. 
g. 17. 
So lange die Aktionaire nicht eine Dividende von wenigstens fuͤnf Pro- 
zent empfangen, erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrathes für ihre Mühe- 
waltung zusammen eine Vergütung von Eintausend fünfhundert Thalern. 
(Fr. 400.) Sobald
	        
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