Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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a) Bericht des Verwaltungsrathes uͤber die Lage des Geschaͤfts im All- 
gemeinen und uͤber die Resultate des verflossenen Jahres im Besonderen; 
b) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 
c) Berathung und Beschlußnahme uͤber die Antraͤge einzelner Aktionaire. 
Sind solche Anträge dem Verwaltungsrathe nicht mindestens vierzehn 
Tage vor der Generalversammlung schriftlich mitgetheilt, so isi der Ver- 
waltungsrath berechtigt, dieselben bic zur nächsten ordentlichen oder außer- 
ordentlichen Generalversammlung zurückzustellen; 
4) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz 
zu prüfen, welche der nächsten regelmáßigen Generalversammlung von 
dem Verwaltungsrathe vorzulegen ist. Die Funklionen dieser Kommissare 
fangen erst einen Monat vor der Generalversammlung an, in welcher die 
Bilanz vorzulegen ist, und hören mit dem Schlusse dieser Versammlung 
auf. Im Laufe des Monats ihrer Funktionen untersuchen die Kom- 
missarien im Domizil der Gesellschaft die Rechnungen des vorhergehenden 
Jahres und erstatten darüber Bericht in der Generalversammlung. 
Dieser Bericht der Kommissare (Rechnungsrevisoren) muß dem Verwal- 
tungsrathe acht Tage vor der Generalversammlung eingereicht werden. 
Die Generalversammlung ertheilt oder verweigert nach Anhbrung und 
Diskussion des Berichts Decharge; 
nKe) Beschlußnahme über besondere, von dem Verwaltungsrathe in der Ein- 
ladung zur Generalversammlung etwa bezeichnete Gegenstände; 
s) die Aufnahme von Anleihen für die Gesellschaft, mögen dieselben in 
Aufnahme baarer Betrage oder in der Eingehung von Schuldverbind- 
lichkeiten, deren Deckung nicht aus den Einnahmen des laufenden Ge- 
schäftsjahres erfolgen kann, bestehen. 
Ueber den ad f. bezeichneten Gegensiand der Berathung kann jedoch nur 
dann in den ordentlichen Generalversammlungen beschlossen werden, wenn der- 
selbe in der Einladung ausdrücklich bekanm gemacht ist. Auch bedarf der Be- 
schluß, um verbindliche Kraft zu erhalten, noch der Genehmigung des Herrn 
Handelsministers. 
g. 23. 
Die außergewöhnlichen Generalversammlungen beschaͤftigen sich nur mit 
den Gegenstaͤnden, wozu sie berufen sind. 
9. 24. 
Die Protokolle der Generalversammlung werden notariell oder gerichtlich 
aufgenommen und von dem Vorsitzenden und mindestens einem Mitgliede des 
Verwaltungsrathes und von denjenigen Aktionairen, welche es wünschen, 
unterzeichnet. 
Titel
	        
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