Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Titel V. 
Bilanz, Dividende und Reservefonds. 
K. 25. 
Am letzten Tage des Monats März jeden Jahres wird ein Inventar 
über die Aktiva und Passiva der Gesellschaft errichtet und in ein dazu be- 
stimmtes Buch eingetragen. Bei Aufstellung des Inventars werden die Vor- 
räthe nach den laufenden Preisen und noch nicht verwendete Materialien zu 
Grubengebäuden zum kostenden Preise berechnet. Wie viel von dem Werthe 
der Immobilien, Mobilien und zweifelhaften Forderungen abgeschrieben werden 
soll, bestimmt der Verwaltungsrath. 
Von dem Werthe der Immobilien und Mobilien, sowie von der wirk- 
lichen Förderung, müssen mindestens fünf Prozent abgesetzt werden. Oer nach 
Abzug der Passiven bleibende Ueberschuß der Aktiven bildet den Reingewinn 
der Gesellschaft. 
g. 26. 
Die Generalversammlung bestimmt, wie viel von dem erzielten Reinge- 
winne unter die Aktionaire vertheilt werden soll. Von dem Reingewinne sollen 
jedoch mindestens gehn Mozent alljahrlich zur Bildung eines Reservefonds vorab 
und so lange zurückgelegt werden, bis derselbe die Poe von mindestens zehn 
Prozent des ausgegebenen Aktienkapitals erreicht hat. Sobald das Letztere 
eingetreten ist, hören die Einzahlungen zum Reservefonds auf; sie treten sofort 
wieder ein, wenn derselbe durch Ausgaben vermindert worden ist. 
Ueber die nur zur Deckung augenblicklicher Ausgaben oder ungewöhn- 
licher Verluste zulässige Berwendung des Reservefonds hat der Verwaltungs= 
rath zu verfügen. 
F. 27. 
Die Dividenden werden jährlich am 2. Januar gegen Einlieferung der 
ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt. Der Verwaltungsrath macht die 
Häuser, bei welchen die Dividenden in Empfang zu nehmen sind, durch die 
Gesellschaftsblätter bekannt. 
S. 28. 
Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von 
fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar ge- 
stellt sind. Z„ 
Diese Bestimmung ist auf der Rückseite der Dindidendenscheine wörtlich 
abzudrucken. 
(Nr. 4930.) 60* Titel
	        
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