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Titel VI.
Auflösung der Gesellschaft.
S. 29.
Von sämmtlichen Mitgliedern des Verwaltungsrathes, oder von Aktio-
nairen, welche zusammen ein Drittheil des Gesellschaftskapitals besitzen, kann
der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt werden; diese Auflösung
kann jedoch nur in einer besonders dazu berufenen Generalversammlung, in
welcher jeder Aktionair stimmberechtigt und zur Abgabe von so viel Stimmen,
als er Aktien besitzt, befugt ist, beschlossen werden, wenn drei Viertheile der
in der Versammlung vertretenen Aktien für die Auflösung stimmen. Auf
Beides muß jedoch in der Einladung zu dieser Versammlung ausdrücklich auf-
merksam gemacht werden.
Der Beschluß über die Aufhebung der Gesellschaft bedarf der landes-
herrlichen Genehmigung.
Die Generalversammlung ernennt für den Fall der Auflôsung der Ge-
sellschaft die Liquidatoren und bestimmt den Modus der Liquidation. Außerdem
tritt eine Auflösung der Gesellschaft in den nach dem Gesetze vom 9. Novem-
ber 1843. bestimmten Fallen ein und wird nach den Beslimmungen dieses Ge-
setzes bewirkt.
Titel VII.
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung des Statuts.
F. 30.
Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen dürfen, mit
Ausnahme des im F. 7. erwähnten Falles, nur durch Schiedsmänner ent-
schieden werden, von denen jeder Theil einen wählt. Ein Obmann tritt nur
dann hinzu, wenn die beiden Schiedsrichter sich innerhalb acht Tagen nicht
einigen können. In diesem Falle ernennt das Königliche Bergamt zu Bochum
den Obmann.
Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder
gerichtlich insinuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung des Schiedsrich-
ters länger als acht Tage, so muß er sich gefallen lassen, daß der andere Theil
auch den zweiten Schiedsrichter ernennt.
Die Aktionaire sind, wie groß auch ihre Anzahl bei einer Streitsache sein
möge, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, verbunden, einen einzigen ge-
meinschaftlichen Bevollmächtigten im Bezirke der Königlichen Kreiögerichts-
Deputation zu Hattingen zu bezeichnen, welchem alle prozessualischen Ver-
ordnungen und Verhandlungen in einer einzigen Ausfertigung oder Abschrift
mit-