Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Ge- 
sellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr. 
S. 9. 
Außer den im F. 6. gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligatio- 
nen berechtigt, deren Nennwenh in folgenden Fällen von der Gesellschaft zu- 
rückzufordern: 
a) wenn fällige Zinskupons, ungeachtet solche gehörig zur Einlösung prä- 
sentirt werden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durch Schuld der Gesell- 
schaft länger als sechs Monate ganz aufhört; 
pc) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskraftiger Erkenntnisse Schul- 
den halber Exekution in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt wird; 
d) wenn die im F. 6. fesigesetzte Tilgung der Obligationen nicht eingehal- 
ten wird. 
In den Fällen zu a. b. und c. kann das Kapital an demselben Tage, 
wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle (l. ist da- 
gegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. Das Recht der Zu- 
rückforderung dauert in dem Falle #à#. bis zur Zahlung der betreffenden Zins- 
kupons, in dem Falle b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Trans- 
portbetricbes, in dem Falle c. Ein Jahr, nachdem der vorgesehene Fall einge- 
treten ist, das Recht der Kündigung in dem Falle d. drel Monate von dem 
Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligarionen häktte erfolgen sollen. 
S. 10. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt 
und verordnet: 
a) Die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Aktionaire, sowie den Bei- 
trägen zum Reserve= und Erneuerungsfonds der Gesellschaft vor; sie 
wird aus den ersten Betriebsüberschüssen nach Deckung der im F. 3 
Nr. I. des Statutennachtrages der Stargard-Posener Eisenbahngesell- 
schaft vom 8. März 1847. bezeichneten Betriebskosten und der zur Ver- 
zinsung und Amortisation der Anleihen nach den Allerhöchsten Privile- 
gien vom 27. Dezember 1852. und vom 12. März 1853. erforderlichen 
Summe entnommen. 
b) Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen- 
bahn und den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen. Dies 
bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhäöfe 
befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der 
Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von 
ost=
	        
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