Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Post-, Polizei= oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Packhöfen 
oder Waarenniederlagen abgetreten werden möchten. 
Für den Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber erfor- 
dern sollten, ob ein Grundstück zur Eisenbahn und den Bahnhöfen er- 
forderlich sei oder nicht, genügt ein Arcest der Direktion der Oberschle- 
sischen Eisenbahn zu Breslau, resp. der an ihre Stelle tretenden Be- 
hörde, oder des für das Eisenbahn-Unternehmen bestlellten Staats-Kom- 
missariats. · 
c) Die Gesellschaft darf weder Prioritäts-Obligationen kreiren, noch neue 
Darlehne aufnehmen, es sei denn, daß für die jetzt zu e ittirenden Obli- 
gationen das Vorzugsrecht ausdrücklich stipulirt werde. 
d) Zur Sicherheit für das im 9. 9. fesigesetzte Rückforderungsrecht an Ka- 
pital und Zinsen ist den Inhabern der Obligationen von der Stargard- 
Posener Eisenbahngesellschaft das Gesellschaftsvermögen, namentlich die 
Stargard-Posener Eisenbahn, dergestalt verpfändet, daß sie daraus ihre 
Befriedigung und auch die hppothekarische Eintragung auf die der Ge- 
sellschaft geörigen Immobilien nachsuchen können. 
Die vorstehend unter b. und c. erlassenen Beslimmungen sollen jedoch 
auf diejenigen Obligationen sich nicht beziehen, welche, zur Zurückzahlung fällig 
erklärt, nicht innerhalb sechs Monaten nach Verfall zur Empfangnahme der 
Zahlung gehörig präsentirt werden. 
g. 11. 
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun- 
gen müssen in den Preußischen Staats-Anzeiger, in eine zweite zu Berlin er- 
scheinende Zeitung, in eine Stettiner und in eine Posener Zeitung eingerückt 
werden. Sollte eines dieser Blätter eingehen oder nicht vorhanden sein, so 
genügt die Bekannemachung in den drei anderen bis zur anderweitigen, mit 
Genehmigung Unseres Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
zu treffenden Bestimmung. 
Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi- 
legium Allerhöchsteigenhändig vollgogen und unter Unserem Königlichen In- 
siegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen 
in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates 
zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Gegeben Baden-Baden, den 5. Juli 1858. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 
(L. S.) Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
(Nr. 401.) A.
	        
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