Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Die Prioritäts-Obligationen, die Kupons und die Talons werden von 
zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes und dem Hauptrendanten der Gesell- 
schaft unterzeichnet. 
Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt. 
F. 2. 
Die Prioritäts-Obligationen werden mit vier und einem halben Prozent 
jeahrlich verzinst und die Zinsen in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und 
1. Juli jeden Jahres in Breslau berichrigt. 
Zinsen von Prioritäts-Obligarionen, deren Erhebung innerhalb vier 
Jahren von dem in dem betreffenden Kupon bezeichneten Zahlungstage nicht 
geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft. 
g. 3. 
Die Prioritaͤts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljaͤhr- 
lich die Summe von dreitausend fuͤnfhundert Thalern unter Zuschlag der durch 
die eingelösten Prioritäts -Obligationen ersparten Zinsen aus dem age des 
Eisenbahn-Unternehmens verwendet wird. 
Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am 1. Juli 
jeden Jahres, zuerst im Jahre 1860. — Es bleibt jedoch der Generalversamm- 
lung der Eisenbahngesellschaft vorbehalten, den Amortisarionsfonds zu verftär- 
ken und auf diese Weise die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleu- 
nigen. Auch sleht der Eisenbahngesellschaft das Recht zu, außerhalb des Amor= 
tisationsverfahrens sämmtliche alsdann noch vorhandenen Prioritäts-Obligatio- 
nen durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und 
durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. In beiden Fällen bedarf es der 
Genehmigung des Staates. Ueber die geschehene Amortisation wird dem für 
das Eisenbahn-Unternehmen bestellten Königlichen Kommissariate alljahrlich ein 
Nachweis vorgelegt. " 
K. 4. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf die Höhe der darin 
verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §F. 2. zu zahlenden Zinsen 
Gldubiger der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft und haben 
in dieser Eigenschaft an dem Gesellschaftsvermögen ein unbedinotes Vorzugs- 
recht vor den Skammaktien nebst deren Dividenden. Dageon bleibt: 
1) den auf Grund des ersien, Allerhöchst am 16. Februar 1844. (Gesetz- 
Sammlung für 1844. Seite 61.) bestätigten Nachtrages zum Gesell- 
gibskane vom 11. Dezember 1843. ausgegebenen 2000 Stuͤck Prio- 
rit B tien, 
2) den auf Grund des vierten Nachtrages zum Gesellschaftsstalure mit 
Alller-
	        
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