Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 444 — 
die Zwanzigkreuzerstuͤcke zu 233 Kreuzer, 
die Zehnkreuzerstuͤcke zu 11 Kreuzer, 
bei allen Zahlungen anzunehmen. 
3) Die Landeskasse zu Sigmaringen ist bis auf Weiteres ermächtigt, die 
unter 2. gedachten Zwanzigkreuzerstücke und Zehnkreuzerstücke vom 16. No- 
vember d. J. ab nach dem Gewichte einzulösen. 
Die Dauer dieser Einlösung und der für das rauhe Pfund der ein- 
zulösenden Münzstücke zu zahlende Geldbetrag werden öffentlich bekannt 
gemacht werden. 
4) Die Zwanzigkreuzerstücke und die Zehnkreuzerstücke, welche das Landes- 
gepräge der Königreiche Bayern und Württemberg, der Großherzogthü= 
mer Baden und Hessen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen und Nassau, 
des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, der Landgrafschaft Hessen- 
Homvburg und der freien Stadt Frankfurt, oder das Gepräge einer von 
diesen Staaten zu vertretenden erloschenen Münzherrschaft tragen, sollen 
vom 16. November d. J. ab bei Unseren Kassen in Jahlung nicht fer- 
ner angenommen werden. Da die Einlösung der Zwanzigkreuzerstücke 
und der Zehnkreuzerstücke des eben gedachten Gepräges nach ihrem bis- 
herigen Geltungswerthe von 24 Kreuzer und 12 Kreuzer durch die be- 
treffenden Regierungen vier Wochen vor dem 16. November d. J. zu 
erwarten ist, so bleibt es Jedem überlassen, von der ihm hiernach zu- 
siehenden Befugniß seiner Zeit gehörigen Orts Gebrauch zu machen. 
5) Durchlocherte, sichtlich versiummelte, oder sonst anders als durch den ge- 
wöhnlichen Umlauf an Gewicht verringerte Zwanzigkreuzerstücke und 
Zehnkreuzerstücke ohne Unterschied des Gepräges, ingleichen die bis zur 
gänzlichen Unbenntlichkeit des Gepräges abgeschliffenen Münzslücke dieser 
Art, sind weder bei den öffentlichen Kassen noch im Privatverkehr als 
Geldmünzen mehr anzunehmen. 
6) Der Ministerpräsident und der Finanzminister sind mit der Ausführung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Urkundlich unker Unserer Höchsieigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koöniglichen Insiegel. 
Gegeben Babelsberg, den 15. August 1858. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majesiät des Königs: 
(L. S.) Prinz von Preußen. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Bodelschwingh. 
v. Massow. Gr. v. Waldersee. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(KR. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.