Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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2. Januar und 1. Juli, sowie eine Anweisung zur Erhebung fernerer Kupons 
nach den anliegenden Schemas C. D. und E. beigegeben. Dore Kupons und 
die Anweisung für dieselben werden alle fünf Jahre zufolge besonderer Be- 
kanntmachung erneuert. Die Kupons und Anweisungen werden mit dem 
Faksimile dreier Direktoren und des Spezialdirektors versehen und von einem 
Kassirer, sowie einem Zinskontrolbeamten der Gesellschaft unterschrieben. 
Am Verfalltage werden die Zinskupons gegen deren Auslieferung zum 
vollen Nennwerthe an den Vorzeiger in Berlin, Cöln und in den Seddren 
gezahlt, welche Seitens der Direktion der Gesellschaft noch außerdem zu dem 
Ende vermittelst Bekanntmachung bezeichnet werden. 
Die Gesellschafe hat die mit der Bezahlung der Zinskupons beauftrageen 
Komtoire und Handlungshauser öffentlich anzuzeigen. 
Die Ausreichung einer neuen Serie Zinskupons erfolgt nur gegen Aus- 
händigung der der vorhergehenden Serie beigegebenen Anweisung. 
Der Oirektion sleht die Befugniß zu, sich die Obligationen neben den 
Anweisungen zur Verabfolgung neuer Zinskupons Behufs Abstempelung ein- 
reichen zu lassen. 
F. 3. 
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zinskupons werden 
ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen fünf Jahren nach dem Werfall- 
tage zur Zahlung präsentirt werden. 
F. 4. 
Die Werzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem 
sie zur Zurückzahlung fallig sind. Wird der Betrag der Obligation in Em- 
pfang genommen, so müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche spater 
als an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden; 
geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem 
Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons verwendet. 
F. 5. 
Zur allmaligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1864. an jährlich 
ein halbes Prezent von dem Kapitalbetrage der emittirten Obligationen nebst 
den Zinsen der eingelösten Obligationen verwendet; der Gesellschaft bleibt jedoch 
vorbehalten, vom Jahre 1864. an den Tilgungsfonds beliebig zu verstärken, 
auch die noch nicht gerilgten Obligationen jeder Zeit nach einer wenigstens sechs 
Monate vorher ergangenen öffentlichen Kündigung fällig zu erklären und zurück- 
uzahlen. Die zu tilgenden Obligationen werden bei einer gemeinschaftlichen 
Vursemmiung der Direktion und des Administrationsrathes, unter Zuziehung 
eines das Protokoll aufnehmenden Notars, durch das Loos bestimmt und sind 
darauf nach einer wenigstens drei Monate vorher ergangenen öffentlichen An- 
zeige der ausgeloosten Nummern am nächsten 2. Januar fllig. 
Die in Folge der Bestimmung dieses Paragraphen fälligen Obligationen 
werden gegen deren Auslieferung, unter Anwendung der im F. 4. wegen der 
Zins-
	        
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