Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung 
mehr; doch kann sie deren gaͤnzliche oder theilweise Bezahlung vermittelst eines 
Beschlusses der Generalversammlung aus Billigkeitsruͤcksichten gewaͤhren. 
. 8. 
Außer den im g. 5. gedachten Faͤllen sind die Inhaber der Obligationen 
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Faͤllen von der Gesellschaft in Coͤln 
zurückzufordern: 
a) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder 
aeoen dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate ganz 
aufhört; 
b) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskraftig gewordener Erkennt- 
nisse Schulden halber Exekution vollstreckt wird; 
c) wenn die im F. 5. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht eingehal- 
gten wird. 
In den Fällen zu a. und bD. kann das Kapital an demselben Tage, wo 
einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu c. ist dage- 
gen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. Das Recht zur Zurück- 
forderung dauert in dem Falle zu 3. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen 
Transportbekriebes, in dem Falle zu b. ein Jahr, nachdem der vorgesehene 
Fall eingetreten ist, das Recht der Kündigung in dem Falle zu c. drei Mo- 
nate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligakionen hätte er- 
folgen sollen. 
Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen dieses Paragra- 
phen eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
F. 9. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt 
und verordnet: 
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Aktionaire der Gesellschaft vor; 
b) bis zur Tilgung der Dölgerionen darf die Gesellschaft keine zur Eisen- 
bahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen; dies 
beziehr sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe 
befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahn- 
höfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu postalischen, polizeilichen 
oder steuerlichen Einrichtungen, oder zu Packhöfen und Waarenniederlagen 
abgerreten werden mochten. 
F. 10. 
Zur Geltendmachung der im F. 8. festgesetzten Rückforderungsrechte ist 
den Inhabern der Obligationen verhaftet: 
in erster Linie der Bahnkörper von Rolandseck nach Bingen, sowie die 
Verbindungsbahn um die Stadt Cöln und die Bahn durch die Stadt 
Cöln
	        
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