Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
JNr. 3. —
(Nr. 4825.) Gesetz, betreffend den Gewerbebetrieb im Umherziehen in den Hohenzollernschen
Landen. Vom 14. September 1857.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
« Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
An die Stelle der bisherigen Vorschriften über den Gewerbebekrieb im
Umherziehen in den Hohenzollernschen Landen kreten, mit Einschluß der Straf-
bestimmungen, die in den übrigen Theilen der Monarchie zur Anwendung kom-
menden Vorschriften.
S. 2.
Die Steuer für die Erlaubniß zum Gewerbebetriebe im Umherziehen be-
trägt jährlich mindestens Einen Gulden und höchstens sechs Gulden für die
Person. Außerdem finden noch die Sätze von zwei, drei und vier Gulden An-
wendung. .
a) Sammler und Aufkaͤufer von Garn, Heede, Flachs, Werg, Lumpen,
Glasscherben, Asche, Leimleder, Tuchleisten, altem Eisen, Blei, Zinn,
Kupfer, Messing, Federn, Borsten, Haaren, Knochen, Klauen, Hörnern
und von andern Abgängen von geringem Werche in der Haus= und
Landwirthschaft — jedoch mit Ausschluß alter (gebrauchter) Kleidungs-
stücke und Becten, sowie von Metallbruch — desgleichen Topfbinder,
Kesselflicker, Scheerenschleifer, Zunn= und Löffelgießer, Siebmacher, Lein-
saatsieber, Personen, die sich umherziehend mit Schärfen von Bohrern,
Sägen und sonstigen Instrumenten, mit Ausbessern von Holzuhren,
Spinnrädern und Hausgeräthen beschäftigen, haben, wenn ihr Gewerbe
einen örtlichen Nutzen har, für ihren Gewerbeschein eine Steuer von
Jahrgang 1858. (Nr. 4825.) 3 Einem
Ausgegeben zu Berlin den 5. Februar 1858.