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(Nr. 4935.) Allerhöchster Erlaß vom 2. August 1858., betressend die Abänderung des durch
die Allerhöchste Order vom 15. Februar 1858. (Gesetz-Sammlung S. 38.)
genehmigten Jusatzes zu den 99. 43. 45. 48. 49. und 50. Th. I. des
Westpreußischen kandschaftsreglements vom 25. Juni 1851.
A. Ihren Bericht vom 26. Juli d. J. will Ich, dem Antrage der West-
breußischen Generallandschafts-Direktion entsprechend, hierdurch bestimmen, daß
der durch Meinen Erlaß vom 15. Februar d. J. genehmigte Zusatz zu den
S#. 43. 45. 48. 49. und 50. des revidirten Westpreußischen Landschaftsregle-
ments vom 25. Juni 1851., betreffend die Ausfertigung von Talons statt der
bisherigen Stichkupons zum Zwecke der Zinskupons-Erhebung, noch nicht mit
dem Weihnachtstermine 1858., sondern erst nach dem Verlaufe der nachsten
vierjährigen Kuponsausreichungs-Periode, also mit dem Weihnachtstermine
1862., in Kraft treten soll.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Ostende, den 2. August 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestct des Königs:
Prinz von Preußen.
v. Westphalen.
An den Minister des Innern.
Redigirt im Büreau bes Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Könlglichen Gebeimen Ober, Lofbuchdruckerei
(N. Decker!.