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Zu derselben haben
Seine Majestät der Koͤnig von Preußen:
Allerhöchstihren Ober-Regierungsrath Grafen Ludwig Victor von
Villers, Ritter des rothen Adlerordens IV. Klasse,
Seine Majestät der König von Hannover:
Allerhöchstihren Amtmann Friedrich Ernst Ostermeyer, Rilter des
Königlich Hannoverschen Guelphenordens und Inhaber der Königlich Hannover=
schen goldenen Verdienst-Medaille,
Seine Königliche Hohelt der Kurfürst von Hessen:
Allerhöchstihren Ober-Finanzrath Karl Heinrich Gustav von Wille,
Ritter des Königlich Bayerischen Verdienst-Ordens vom heiligen Michael,
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig:
Höchstihren Kreisdirektor Wilhelm Johann Baptist Pockels,
Ritter des Herzoglich Braunschweigischen Ordens Heinrichs des Löwen, auch
Inhaber der Waterloo-Medaille und der Königlich Hannoverschen Kriegs-
Denkmünze für das Jahr 1813.,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Hochstihren Regierungsrath Ludwig Heinrich Melchior Hofmeister,
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe:
den Königlich Preußischen Ober-Regierungsrath Grafen Ludwig Victor
von Villers,
Der hohe Senat der freien Stadt Bremen:
den Senator Dr. jur. Georg Wilhelm Albers
abgeordnet und bevollmächtigt, welche, nach gegenseitiger Anerkennung ihrer
Legitimation, unter Vorbehalt der Ratifikarion Ihrer Allerhöchsten, Höchsten
und Hohen Vollmachtgeber, über folgende Erläuterungen, Ergänzungen und
Abänderungen verschiedener Paragraphen der Weserschiffahrs-Acte sich vereinigt
haben, wodurch zugleich die auf diese Acte sich beziehenden Schlußprotokolle,
datirt: Bremen, den 21. Dezember 1825., Nenndorf, den 16. August 1839.
und Karlshafen, den 20. Oktober 1842., und deren Anlagen, nachdem der
noch gültige Inhalt derselben nachstehend mit aufgenommen worden ist, außer
Kraft treten.
Zu